Den unbeschränkt haftenden Aktionären steht das Kündigungsrecht wie einem Kollektivgesellschafter zu (vgl. OR 771 Abs. 1).
Machen einer oder mehrere der unbeschränkt haftenden Aktionäre von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch, so wird die KMAG fortgesetzt, wenn die Statuten nichts anderes bestimmen (vgl. OR 771 Abs. 2).
Weiterführende Informationen
» Kollektivgesellschaft: Kündigungsrecht des Gesellschafters