Für die Bonitätsabklärung hat der Gläubiger einen Informationsanspruch:
Einsichtsgegenstände
- positiv
- Jahresrechnung
- Konzernrechnung
- Revisionsberichte
- negativ
- keine Einsicht in VR-Protokolle
- keine Einsicht in GV-Protokolle
- keine Einsicht in Geschäftskorrespondenzen
- etc.
Einsichtsfokus
- Beurteilung der finanziellen Verhältnisse der Aktiengesellschaft (AG)
Vorprozessuales Einsichtsrecht
- Schützenswertes Interesse an der Abklärung des Kostenrisikos eines Prozesses
- Voraussetzungen
- Erste konkrete Schritte des Gläubigers zur prozessualen Durchsetzung seiner Forderung
- Mandatierung eines Rechtsanwalts für die Klageeinleitung ist ausreichend (vgl. BGE 4C.129/2004, Erw. 4.2.1)
- Eine Betreibung ist nicht notwendig, aber u.U. zweckmässig (gleichzeitige Beseitigung eines allf. Rechtsvorschlags im ordentlichen Forderungsprozess)
- Einleitung des (nicht aussichtslosen) Forderungsprozesses
- Erste konkrete Schritte des Gläubigers zur prozessualen Durchsetzung seiner Forderung
- Vorprozessuales Einsichtsrecht geht weniger weit als solches während des Prozesses
- zB Sachverhaltsermittlung
- zB Beweiserhebung
- vgl. nachfolgend Prozessuales Einsichtsrecht
Einsichtsverweigerung durch die Aktiengesellschaft (AG)
- Klage auf Akteneinsicht gestützt auf OR 697h
- Summarisches Verfahren
Prozessuales Einsichtsrecht
- Voraussetzungen
- Nachweis der Gläubigereigenschaft
- Substantiierte Darlegung des Einsichtszweckes und der Nützlichkeit
- Schutzwürdiges Interesse
- Gefährdete Forderung
- nicht fristgerechte Begleichung
- Anzeichen von Zahlungsschwierigkeit
- Nachweis konkreter Hinweise für die Schutzwürdigkeit des Einsichtsrechts
- zB Zweifel an der Zahlungsfähigkeit der AG
- Gefährdete Forderung
- Prüfung des Einsichtsinteresses und Beweismass
- kein allzu strenger Massstab
- Prozesseinleitung (ohne offensichtliche Aussichtslosigkeit)
- Mitwirkungspflichten der Prozessparteien und Dritter
- siehe nachfolgend Prozessuale Mitwirkungspflichten
Weiterführende Informationen
Publikumsgesellschaften und Anleihensschuldnerinnen haben von sich aus Jahresrechnung und Konzernrechnung nach der Abnahme durch die Generalversammlung mit den Revisionsberichten entweder im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu veröffentlichen oder jeder Person, die es innerhalb eines Jahres seit Abnahme verlangt, auf deren Kosten in einer Ausfertigung zuzustellen (vgl. OR 697h Abs. 1)
» Forderungszeinzug: Aktienrechtliches Einsichtsrecht des Gläubigers