Zusammenfassend ergibt sich folgendes:
- Interessenkonflikt-Vermeidung
- Aufgrund der Treuepflicht von OR 717 Abs. 1 wollen auch VR-Mitglieder allfällige Interessenkonflikte vermeiden.
- Keine Interessenkonflikt-Vermeidung
- Wird eine Interessenkonflikt-Vermeidung unterlassen, gelangt neu OR 717a zur Anwendung:
- Mit dieser Bestimmung wird eine Konfliktlösung reguliert.
- Wird eine Interessenkonflikt-Vermeidung unterlassen, gelangt neu OR 717a zur Anwendung:
- Konzept von OR 717a OR
- Das «Programm» von Art. 717a OR sieht wie folgt aus:
- Schritt 1
- Das betreffende VR-Mitglied soll für sich entscheiden, ob ein Interessenkonflikt in concreto besteht.
- Schritt 2
- Bei Bejahung des Interessenkonflikts hat das betroffene VR-Mitglied «unverzüglich und vollständig» den Verwaltungsratspräsidenten (VRP) oder eventuell dessen Stellvertreter zu informieren.
- Schritt 3
- Der VRP oder der Vize-VRP hat den Gesamt-VR zu orientieren.
- Schritt 4
- Der Gesamt-VR entscheidet, ob überhaupt und wenn ja,
- Schritt 5
- gegebenenfalls welche Massnahmen gegen das konfliktbelastete Mitglied des VR zu ergreifen sind.
- Schritt 6
- Im Rahmen der Anwendung des sog. „Zweifelsfallkonzept“ von OR 717a
- muss das VR-Mitglied einen Interessenkonflikt annehmen und entsprechend handeln;
- hat der Gesamt-VR gegenüber dem konfliktbelasteten Mitglied des VR konkrete Massnahmen zu ergreifen,
- die eher «strenger», als «nachsichtiger» ausfallen sollten.
- Im Rahmen der Anwendung des sog. „Zweifelsfallkonzept“ von OR 717a
- Schritt 7
- Weil „Informationen“ erhebliche Missbrauchspotenziale schaffen können, sind für den Fall von Interessenkonflikten Einschränkungen der Informationsrechte vorzusehen:
- Für die Aktionäre in der Generalversammlung (GV) von Gesetzes wegen (OR 697 ff.);
- Für die VR-Mitglieder als mögliche «Massnahme» des VR aufgrund von OR 717a Abs. 2.
- Weil „Informationen“ erhebliche Missbrauchspotenziale schaffen können, sind für den Fall von Interessenkonflikten Einschränkungen der Informationsrechte vorzusehen:
- Schritt 1
- Das «Programm» von Art. 717a OR sieht wie folgt aus:
Literatur
- KUNZ PETER V., Interessenkonflikte – aktienrechtliche Lösungen, in: ZBJV 160 (2024), S. 379 ff.
- BÜRGI URS, AG-Verwaltungsrat: Verhalten bei Interessenkonflikten, 21.09.2023, LAWNEWS by www.law.ch (siehe Link unten)
Judikatur
- BGer 4A_645/2017 vom 22.08.2018 (kein Ermächtigungserfordernis des übergeordneten Organs, wenn der Vertreter im Interessenkonflikt Alleinaktionär der Gesellschaft ist)
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