Grundsätzlich gelten die Allgemeinen Regeln des Aktienrechts:
- Barliberierung
- Keine besonderen Unterschiede zur Gründung einer Gesellschaft mit einem nicht immobilien-bezogenen Zweck, wobei eine Immobilie noch nicht im Erwerbs- bzw. Übernahmefokus stehen sollte (andernfalls Anwendung der Sachübernahme-Regeln)
- Sacheinlage
- Immobilien als Sacheinlagegegenstand
- auch Illation bezeichnet
- Es sind die besonderen Regeln des öffentlich zu beurkundenden Sacheinlagevertrags zu berücksichtigen
- Immobilien als Sacheinlagegegenstand
- Sachübernahme
Weiterführende Informationen
» AG-Gründung: Aktienzeichnung und Liberierung