Bei den Steuern ist folgendes massgeblich:
Ordentliche Steuern
- Die ordentliche Besteuerung der Immobilien-Aktiengesellschaft ist identisch mit der Standard-Aktiengesellschaft
- Ertragsbesteuerung
- Kapitalbesteuerung
- vgl. Aktiengesellschaft: Steuern
Grundsteuern
- Handänderungssteuer
- = Steuer, die anlässlich einer (formalen) Eigentümerwechsel an einem Grundstück erhoben wird
- i.d.R. Gleichstellung der wirtschaftlichen Handänderung (indirekte Handänderung) mit der direkten Handänderung
- In vielen Kantonen ist die Handänderungssteuer abgeschafft worden
- Grundstückgewinnsteuer
- Wirtschaftliche Handänderungen sind beim Zürcher Steuergesetz an 2 Voraussetzungen gebunden (share deal)
- Vorliegen einer Immobiliengesellschaft
- Übertragung einer Mehrheitsbeteiligung daran
- Beteiligungsübertragungen an Betriebsgesellschaften
- Es sind die jeweils massgebenden Kantonalen Steuergesetze zu konsultieren
- Wirtschaftliche Handänderungen sind beim Zürcher Steuergesetz an 2 Voraussetzungen gebunden (share deal)
- Details
- vgl. https://law.ch/lawinfo/immobilienbesteuerung/verkauf-von-immobilien/grundstueckgewinnsteuer/wirtschaftliche-handaenderung
MWST
- Allgemein
- keine Besonderheiten
- Werkleistungen
- Eigenleistung
- Nutzung
- Optierung zur Nutzbarmachung bezahlter MWST, vor im Anschluss an Bauvorhaben
- Optierungsmöglichkeit / MWST-Erhebung von den Mietern
- Optierung zur Nutzbarmachung bezahlter MWST, vor im Anschluss an Bauvorhaben
Weiterführende Informationen
Besteuerung von Immobilien in der Schweiz
Immobiliennutzung und Steuerabzüge: Immobilie im Privat- oder Geschäftsvermögen
Verkauf von Immobilien: Grundstücksgewinnsteuer bei wirtschaftlicher Handänderung
Literatur
RICHNER FELIX / FREI WALTER / KAUFMANN STEFAN, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, N 86 zu § 216 StG ZH,