Wer eine Aktiengesellschaft mit geliehenem Geld gründet und nach der Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister als Organ den Kapitalbetrag dem Geldgeber zurückzahlt, begeht einen sog. „Gründungsschwindel“ und macht sich der Straftatbestände der Urkundenfälschung und des Erschleichens einer Falschbeurkundung strafbar.
Literatur
- BÖCKLI PETER, Schweizer Aktienrecht, 2. Aufl. Zürich 1996, N 58
Judikatur
- BGer 6S.96/2002 vom 19.06.2002 (Gründungsschwindel und Falschbeurkundung (StGB 251 Ziff. 1) bzw. Erschleichung einer Falschbeurkundung)
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