Erwerb der Mitgliedschaftsrechte
Der Erwerb der Mitgliedschaftsrechte erfolgt auf 2 Arten:
- Originärer Erwerb
- Aktienzeichnung anlässlich der Gründung oder einer AK-Erhöhung
- Derivativer Erwerb
- Mitgliedschaftserwerb durch Aktienerwerb (Kauf, Schenkung, Erbfolge usw.)
Übertragung der Mitgliedschaftsrechte
Die Mitgliedschaftsübertragung erfolgt durch Übertragung der Titel selbst:
- Inhaberaktien (vgl. OR 978 Abs. 1)
- Rechtsgeschäft (zB Kauf)
- Erfüllung (Besitzesübergabe „Inhaberaktie“)
- Namenaktien
- Normale Namenaktien (vgl. OR 684 Abs. 2, OR 968 f.)
- Rechtsgeschäft (zB Kauf)
- Erfüllung (Indossament, Besitzesübergabe „Namenaktie“ + Eintragung Aktienkäufer im Aktienbuch)
- Unverbriefte Namenaktien (vgl. BGE 120 IV 276 ff.)
- Rechtsgeschäft (zB Kauf)
- Erfüllung (Zession, Besitzesübergabe „Namenaktie“ + Eintragung Aktienkäufer im Aktienbuch)
- Vinkulierte Namenaktien (vgl. OR 685 Abs. 1)
- Rechtsgeschäft (zB Kauf)
- Erfüllung (Indossament, Besitzesübergabe „Namenaktie“ + Eintragung Aktienkäufer im Aktienbuch)
- Normale Namenaktien (vgl. OR 684 Abs. 2, OR 968 f.)
- Rektaaktien (vgl. OR 974)
- Rechtsgeschäft (zB Kauf)
- Erfüllung (Zession, Besitzesübergabe „Namenaktie“ + Eintragung Aktienkäufer im Aktienbuch)
Verlust der Mitgliedschaftsrechte
Der Verlust der Mitgliedschaftsrechte kann erfolgen durch:
- Kaduzierung
- = Ausschluss des Aktionärs infolge Nichterfüllung der Liberierungspflicht
- » Liberierung: Nichterfüllung der Liberierungspflicht
- Aberkennung
- = Streichung des Aktionärs im Aktienbuch infolge unrichtiger Angaben des Aktionärs (Aberkennung der Aktionärseigenschaft)
- » Aktie / andere Beteiligungspapiere: Aktienbuch
- Austritt aufgrund des FusG
- = Austritt der Aktionäre der übernommenen AG bei Fusion, wenn 90 % der stimmberechtigen Aktionäre (vgl. FusG 8)
- » Unternehmensfusion: Fusionselemente
- Börsenrechtlicher Austritt
- = Ausschlussrecht im Rahmen eines öffentlichen Angebots (vgl. BEHG 33 + FusG 8)
- » Squeeze Out / Zwangsabfindung von Aktionären: Ziele
- Liquidation