Ist eine Aktiengesellschaft (AG) Forderungsschuldnerin, hat der Gläubiger zur Abschätzung seiner Kostenrisiken (Bonitätsabklärung) ein Einsichtsrecht:
OR 697h Abs. 2
2 Die übrigen Aktiengesellschaften müssen den Gläubigern, die ein schutzwürdiges Interesse nachweisen, Einsicht in die Jahresrechnung, die Konzernrechnung und die Revisionsberichte gewähren.
Das aktienrechtliche Einsichtsrecht des Gläubigers wird nachfolgend erläutert unter:
» Aktienrechtliches Einsichtsrecht
Literatur
- BS Kommentar WEBER, N 6 zu OR 697h
- HOPF MICHEL, Aktienrechtliches Einsichtsrecht und prozessuale Mitwirkungspflichten – Mitwirkungsverweigerungsrecht und Berufs- und Geschäftsgeheimnisse, in: Der Schweizer Treuhänder 9/2012, S. 675 ff.
Judikatur
- BGE 137 III 255 ff.
- BGE 129 II 352 ff.
- BGE 4C.244/1995
- BGE 4C129/2004, Erw. 4.2.1
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:D & O – Directors and Office...Einleitung zur OrganhaftpflichtversicherungAutoren:Gesellschaft mit beschränkter Ha...Einleitung zur GmbHAutoren:Genossenschaftswohnung / Mietgen...Einleitung zu Genossenschaftswohnungen / M...Autoren:SICAF: Investmentgesellschaft mi...Einleitung: Investmentgesellschaft mit fes...Autoren:Verein / VereinsrechtEinleitung: Verein / VereinsrechtAutoren:UnternehmensnachfolgeEinleitung zur Unternehmensnachfolge
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht