Der Architekt (Planer) haftet aus Vertrag auf Schadenersatz, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
Vertragsverletzung
Der Architekt (Planer) verhielt sich bei seiner Vertragserfüllung vertragswidrig und beging dadurch eine Vertragsverletzung
- Auftragsrecht
- Haftung nicht für Erfolg, sondern nur für Sorgfalt
- Nicht- oder Nichtrichtigerfüllung
- Haftung nicht für Erfolg, sondern nur für Sorgfalt
- Werkvertragsrecht
- Haftung für Erfolg
- Nicht- oder Nichtrichtigerfüllung
- Haftung für Erfolg
- Vertragsverletzungen
- Fehlplanung (zB Verletzung der Regeln der Baukunde)
- Missachtung einer Bauherrenweisung
- Unsorgfältige Bauleitung
- Missachtung der Sorgfalts- und Treuepflicht
- Fehlerhafte Berechnung
- Mangelhafte Kostenkontrolle
- etc.
Schaden
Die Vertragsverletzung hat dem Bauherrn einen Vermögensschaden zugefügt
- Unfreiwillige Vermögensverminderung, durch Abnahme der Aktiven und / oder Zunahme der Passiven sowie durch entgangenen Gewinn
- Vermögensschäden
- Sachschäden
- Personenschäden
Adäquater Kausalzusammenhang
Zwischen der Vertragsverletzung und dem Vermögensschaden muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen
- Werturteil zur Haftungsbegrenzung
- Die Frage ist meistens, ob der eingetretene Schaden nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung des Lebens hätte vermieden werden können, wenn der Planer die rechtmässige Handlung vorgenommen hätte
Verschulden (Verantwortlichkeit Architekt)
Der Architekt (Planer) ist für den Vermögensschaden verantwortlich und dafür mit Verschulden (Planer-Eigenverschulden) oder ohne Verschulden (Haftung für Hilfspersonen nach OR 101) einzustehen
- Schuldhaftes Planerverhalten, wenn er vom angemessenen Durchschnittsverhalten negativ abweicht
- Gewolltes Vertragsverletzungsverhalten
- = Vorsatz bzw. Absicht
- In Kauf genommenes Vertragsverletzungsverhalten
- = Eventualvorsatz
- Sorgfaltswidriges Verhalten
- = Fahrlässigkeit
- zB Arbeitsüberlastung
- zB Müdigkeit
- zB Übernahmeverschulden
- = Fahrlässigkeit
- Gewolltes Vertragsverletzungsverhalten
- Der Planer haftet für jedes Verschulden (vgl. OR 99 Abs. 1); vgl. aber Art. 1.9.11 SIA-Ordnungen 102 / 103)