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Architektenrecht

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Ausservertragliche Haftung

Rechtsgebiet:
Architektenrecht
Stichworte:
Architektenrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Bei der ausservertraglichen Haftung stellt sich vorab immer die Frage, wer und wenn ja unter welchem (ausservertraglichen) Titel geschädigt wurde:

Haftung gegenüber dem Bauherrn

  • Unerlaubte Handlung (OR 41 ff.)
  • Geschäftsherrenhaftung (OR 55)
  • Überwälzung von Mängelbeseitigungskosten (OR 422 Abs. 1)
  • Haftung für Subplaner
  • Haftung für Hilfspersonen, die keine Substituten sind (OR 41 Abs. 1)

Haftung gegenüber dem Unternehmer und anderen Planern

  • Da der Architekt (Planer) in keinem Vertragsverhältnis zu den anderen am Bau Beteiligten steht, müssen diese ihn nach den ausservertraglichen Regeln belangen, d.h. unter den Titeln
    • Unerlaubte Handlung (OR 41 ff.)
    • Geschäftsherrenhaftung (OR 55)

Haftung gegenüber Dritten

  • Dritte = Nachbarn, Mieter, Passanten oder andere Dritte
  • Schädigt der Architekt (Planer) einen Dritten, haftet er diesen gegenüber einzig nach den Regeln der unerlaubten Handlung (OR 41 ff.); vorbehalten bleibt noch die Geschäftsherrenhaftung des Architekten (Planers) für seine Mitarbeiter)

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