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Architektenrecht

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FAZIT

Rechtsgebiet:
Architektenrecht
Stichworte:
Architektenrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Bauprojekte sind ohne mehrere am Bau Beteiligte nicht bewältigbar. Zudem sind Baustellen Orte bautechnischer Probleme, gegensätzlicher ökonomischer Interessen und damit konfliktträchtig.

Unter diesem Blickwinkel kommt nicht nur den Werkverträgen , sondern auch den Architekten- und Bauingenieurverträgen bei der Konfliktvermeidung bzw. –lösung eine wichtige Bedeutung zu.

Architektenrecht

Das Architektenrecht ist relativ komplex.

Beim anwendbaren Recht muss immer darauf geachtet werden, ob ein formaler Vertrag Grundlage die Zusammenarbeit von Bauherr und Architekt (Planer) regelt oder nicht.

Liegt ein formaler Vertrag vor ist zu prüfen, ob das Schweizerische Obligationenrecht (OR) anwendbar ist oder, ob sich die Parteien durch entsprechende Übernahme dem Normenwerk des Schweizerischen Architekten- und Ingenieurvereins (SIA) unterworfen haben und, ob sie dessen Normen oder Ordnungen tel quel übernommen oder angepasst haben.

Haben die Parteien die SIA-Normen bzw. –Ordnungen nicht übernommen, ist das Schweizerische Obligationenrecht (OR) auf die Leistungen von Bauherr und Architekt (Planer) anwendbar, was die Sache nicht einfacher macht.

Aufgrund der bundesgerichtlichen Spaltung der Rechtsfolgen bei sog. Gesamtverträgen und bei Verträgen mit Einzelleistungen – je nach Leistungsgegenstand – ist teils Auftragsrecht oder teils Werkvertragsrecht anwendbar. Die beiden gesetzlichen Vertragstypen könnten nicht unterschiedlicher sein:

  • Vertragsabschluss
  • Vertragserfüllung (Auftrag: Pflicht zur Sorgfalt; Werkvertrag: Arbeitserfolg
  • Honorierungspflicht (Auftrag: Entgeltlichkeit nur bei Vereinbarung oder Usanz; Werkvertrag: immer entgeltlich)
  • Honorierungsart (Berechnungsparameter)
  • Vertragshaftung
  • Leistungsstörungen (unterschiedliche Korrekturmittel)
  • (vorzeitige) Vertragsbeendigung (Auftrag: jederzeitige Kündigung, aber Unzeit-Schadenersatz; Werkvertrag: vorzeitige Auflösung nur bei voller Schadloshaltung)
  • Auflösungsfolgen
  • etc.

Daher sind für jeden Fall, ob Streitfall oder nicht, die Rechtsfolgen individuell zu beurteilen.

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