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Architektenrecht

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Tatbestände

Rechtsgebiet:
Architektenrecht
Stichworte:
Architektenrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Architekt, Bauunternehmer und Bauherr können sich straffällig machen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig bei der Leitung oder Herstellung eines Bauwerkes bzw. eines Abbruches die anerkannten Regeln der Baukunde ausser acht lassen und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen gefährden.

Ohne Anspruch auf Vollständigkeit sind folgende Tatbestände als typische Anwendungsfälle von StGB 229 denkbar:

Einsturz

Baugrube

  • wegen ungenügender Spriessung

Leitungsgraben

  • wegen unterlassener Spriessung

Betondecke

  • wegen ungenügender Arbeitsplanung, mangelhafter Spriessung und unsorgfältiger Bodenreinigung vor den Betonierarbeiten

Erdbrücke

  • wegen ungenügender Spriessung

Abbruch

Fassade

  • Infolge fehlender Abstützung

Anordnung ungenügender Sicherheitsmassnahmen

Aushub

  • Beschädigung einer erdverlegten Gasleitung

Fertigbetonmauer

  • Umkippen

Betonplatten

  • Umkippen

Backsteinwand

  • Umstürzen wegen Missachtung der minimalen Kippsicherheit

Backsteinwand

  • Umstürzen wegen zu hoher Seitenbelastung

Demontage Lift

  • Kabinenabsturz

 

» Weiterführende Informationen unter BL-Bauleiter-Vollmacht

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