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Architektenrecht

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Anwendbares Recht

Rechtsgebiet:
Architektenrecht
Stichworte:
Architektenrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Wie selten in einem Rechtsgebiet, bestimmt sich in dem vom Gesetzgeber weitgehend dispositiv ausgestalteten Auftrags- und Werkvertragsrecht das anwendbare Recht nach den konkreten Verhältnissen in der Kaskade 1) Vertrag, 2) ohne Übernahmevereinbarung nach OR und 3) mit Übernahmevereinbarung zB die SIA-Normen

Konkreter Vertrag

Grundsätzlich bestimmen sich Parteien, Leistungsgegenstand, Rechte und Pflichten, anwendbares Recht und Gerichtsstand etc. nach dem Wortlaut des konkreten Vertrages

OR

Dispositives Recht

Ohne andere Abrede gelten die Regeln des Schweizerischen Obligationenrechtes.

Vertragsinhalt und nicht Vertragstitel entscheidend

Welcher Rechtstitel dabei anwendbar ist, bestimmt sich nach der Vertragsnatur; vgl. hiezu den Navigationspunkt „Rechtsnatur“.

Weiterführende Informationen

SIA

Uebernahmevereinbarung

Unterwerfen die Parteien ihr Rechtsverhältnis den Normen und Ordnungen des Schweizerischen Ingenieur- und Architekten-Vereins (SIA), gelangt das umfangreiche Regelwerk dieser Branchenorganisation zur Anwendung.

Keine Allgemeinverbindlichkeit

SIA-Normen sind weder allgemeinverbindlich noch kommt ihnen eine regelbildende Uebung zu.

Das Schweizerische Bundesgericht anerkennt die SIA-Normen nicht als regelbildende Übung. – Es stellt einzig darauf ab, wenn die Parteien diese Normen zum Vertragsinhalt erhoben haben.

Rangfolge der Vertragsbestandteile in Bauwerkverträgen

Art. 21 SIA-Norm 118 enthält eine Rangfolge der Vertragsbestandteile, welche Bestimmung gilt, wenn sich zwei oder mehrere Bestimmungen in verschiedenen Vertragsbestandteilen widersprechen. Die SIA-Norm 118 beansprucht dabei gegenüber dem Gesetz (OR) und anderen Normen den Vorrang.

Empfehlung für Bauwerkverträge
  • Individuelle Bestimmung der optimalen Rangfolge durch die Parteien
  • ev. Übernahme der passenderen (Fach-)Normen anderer Verbände in den Bauwerkvertrag
  • Für die Bauherrenoptik vgl.

Literatur

  • SIEGENTHALER THOMAS / STÖCKLI HUBERT, „Ist die SIA-Norm 118 gerichtsnotorisch?“– Eine Umfrage bei Zivilgerichten, in: BR 2008 1/2008 , S. 37 ff.
  • RIEMER MICHAEL, Nicht staatliche Normensysteme und andere Gesetze und ihr Verhältnis zum System der staatlichen Rechtsnormen – ein Überblick, in: recht 2007 S. 114 ff.

KBOB

Die Organisation

Die KBOB (Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren) wurde 1968 als Koordinationsgremium der Bauorgane des Bundes ins Leben gerufen.

Die Teilnehmer

Mittlerweile werden die KBOB-Standards angewandt von:

  • Bund
  • Kantone
  • Gemeinden

Die Zielsetzung

Hauptfokus der Koordinations-Zielsetzung

  • Submissionswesen
  • Teuerungsabgeltung auf Bauleistungen
  • Architekten- und Ingenieurhonorare

Das Normenwerk

Die KBOB-Regeln und Grundlagen setzten sind bei weitem nicht so umfangreich und komplex wie das SIA-Normenwerk. Die Struktur enthält folgende Elemente:

  • Publikationen
  • Hilfsmittel
  • Weisungen
  • KBOB-Verträge
    • KBOB-Werkvertrag
    • KBOB-GU-Vertrag
    • KBOB-TU-Vertrag
    • KBOB-Servicevertrag
    • KBOB-Rahmenvertrag für Serviceleistungen
    • Nachtragsmanagement
    • Weisungen und Empfehlungen zu den Zahlungsfristen im Baubereich
    • etc.

IPB

Die Organisation

Der 1992 als Verein konstituierte „Interessengemeinschaft privater professioneller Bauherren IPB“ vertritt die Interessen seiner Mitglieder gegenüber Dienstleistern, Fachverbänden, Behörden und anderen Organisationen und fördert dabei den Wettbewerbsgedanken, die Professionalisierung der Bauherrenfunktion und die Stärkung der Mitglieder in ihrer Auftraggeber-Kompetenz.

Die Teilnehmer

Mitglieder der IPB sind vor allem:

  • SBB
  • Post Immobilien Management & Services AG
  • Banken
  • Versicherer
  • Pharmaunternehmen
  • (börsenkotierte) Immobilienaktiengesellschaften
  • Immobilienfonds
  • Personalvorsorgeeinrichtungen
  • Grossverteiler
  • Infrastrukturgesellschaften
  • etc.

Die Zielsetzung

Die IPB hat sich folgende Hauptaktivitäten auf die Fahne geschrieben:

  • Lobbying bei Normen- und Verordnungs-Revisionen
  • Weiterentwicklung der Nachhaltigkeit
  • Professionalisierung der Bauherrenfunktion
  • Immobilienkonzepte für künftiges Planen und Bauen
  • Kontaktpflege zu ETH, KBOB, Fachhochschulen und Verbänden

Das Normenwerk

Die Vereinsnormierungen bestehen in AGB (EIPB), Empfehlungen, Merkblättern, Studienberichten u.ä.:

  • Ergänzungen und Änderungen der IPB-Mitglieder zur SIA-Norm 118/2013 (EIPB 118)
    • EIPB 118   =         eine Art Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zur Modifikation der SIA-Norm 118
  • Bauprojektmanagement
    • Leitfaden
    • Merkblätter
    • Studienberichte
  • Nachhaltigkeit
    • Empfehlungen (in Zusammenarbeit mit KBOB)
    • Anleitungen

Andere Vertragsregeln

Als andere Vertragsregeln sind anzutreffen:

Weiterführende Informationen

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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