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Architektenrecht

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Inhalt

Rechtsgebiet:
Architektenrecht
Stichworte:
Architektenrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grundsätzliches

Der Gestaltung des Architektur-/Bauingenieur-Vertrages ist besondere Beachtung zu schenken:

  • Die Gesetzesbestimmungen sind
    • oft zu wenig tiefgehend
    • nicht auf die Baubedürfnisse zugeschnitten
  • Individualänderungen
    • an den gesetzlichen Vorgaben müssen
      • gekonnt formuliert werden
      • klare Rechtsgrundlagen schaffen und festlegen, ob und inwieweit
        • das geänderte Recht noch gilt (OR nicht mehr/neu SIA-Normen)
        • bestimmten (thematisch „unabhängigen“) Rechtsfolgen individuell und abschliessend anders geregelt werden
        • welches andere Recht oder welche anderen Bedingungen (zB SIA oder AGB) angerufen werden.
    • bezüglich des anwendbaren Rechts und des Vertragsinhalts bergen die Gefahren
      • Auslegung zum Nachteil des Verfassers
      • der Rangfolgeklausen der SIA-Normen
      • der eingeschränkten Gültigkeit von AGB’s
      • von Koordinations- und Zirkelschluss-Problemen bei Verweisung und Weiterverweisungen
    • an Vertragsvorlagen
      • müssen in Rechtsnatur und Kontext passen.

SIA-Normen/-Formularverträge

Die SIA-Normen im Allgemeinen

Die Baubranche ist stark ausgerichtet auf:

  • Normen der SIA (Schweizerischer Ingenieur- und Architekten-Verein)
  • Ordnungen der SIA (Schweizerischer Ingenieur- und Architekten-Verein).

 

» Weiterführende Informationen unter Grundlagen-Normenwerk SIA

Für die am Bau beteiligten Architekten (Planer), Bauingenieure, Fachplaner usw. – bei Übernahme – relevanten SIA-Ordnungen bzw. –Normen

  • SIA-Norm 102 (Ordnung für Leistungen und Honorare der Architekten)
  • SIA-Norm 103 (Ordnung für Leistungen und Honorare der Bauingenieure)
  • SIA-Norm 108 (Ordnung für Leistungen und Honorare der Maschinen- und Elektroingenieure sowie der Fachingenieure für Gebäudeinstallationen)

 SIA-Ordnung 102

Rechte und Pflichten bei Aufträgen an Architekten
1.1 Architektenbeauftragung

Umschreibung der Rechte und Pflichten

3.2.1 Architekturleistungen

Differenzierung in

  • Grundleistungen und
  • Zusatzleistungen
3.2.2. Grundleistungen Leistungen, die für die Erfüllung eines Architekturauftrages notwendig und ausreichend sind
3.2.3. Zusatzleistungen Leistungen, die der Natur der Aufgabe oder dem Wunsch des Bauherrn nach zur Grundleistung hinzutreten
5.2.1. Honorare

3 Arten von Tarifen:

  • Zeittarif
  • Kostentarif
  • Volumentarif

Alles weitere siehe SIA-Ordnung 102

SIA-Ordnung 103

Rechte und Pflichten bei Aufträgen an Bauingenieure + Fachleute verwandter Berufe
1.1 Beauftragung von Bauingenieuren und Fachleute verwandter Berufe Umschreibung der Rechte und Pflichten
3.2 Grund- und Zusatzleistungen Unterscheidung
4.1 Gesamtleitender Ingenieur Umschreibung der Grundleistungen
4.2 Spezialisten Umschreibung der Grundleistungen
5.2 Honorare

2 Arten von Tarifen

  • Zeittarif
  • Kostentarif

SIA-Norm 118

Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten (2013)
Siehe die einschlägigen Erläuterungen unter Werkvertrag | werk-vertrag.ch

Andere Vertragsabreden/Verweisungen

Die Vertragsparteien können übernehmen und zum Inhalt des Vertrages erheben:

Fachnormen

  • Bei den Fachnormen Baustoff- oder Arbeitsgattungs-spezifische Branchen-Vorgaben, deren Anwendung die Beteiligten aus Sicherheits- oder anderen Gründen bevorzugen
  • Grundlagen-Fachnormen

Technische Normen

Konkrete Parteiabreden gehen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ranglich vor.

Aufgrund der Vertragsfreiheit (Parteiautonomie) können die Parteien ihre Vereinbarung frei bestimmen:

  • Anwendung der SIA-Ordnung
    • Übernahme der SIA-Ordnung 102 / 103
    • Abweichung von den SIA-Ordnungen insoweit, als diese die gesetzliche Ordnung vervollständigen
  • Anwendbarerklärung anderer AGB

Es sollte vermieden werden, dass eine „Abweichung von den SIA-Ordnungen“ oder die „Anwendung verschiedener AGB“ zu widersprüchlichen oder auslegungsbedürftigen Vertragsbestimmungen führt. Ein zusätzliches Konfliktpotential im ohnehin komplexen SIA- oder AGB-Umfeld ist unerwünscht.

Weiterführende Informationen

  • TERCIER PIERRE, La loi, les normes, leurs compléments, in: BR 1983, S. 63 ff.

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