Auch beim Architektenvertrag (Planervertrag) gilt das Prinzip, dass Verträge zu halten sind (pacta sunt servanda):
Grundsatz
Keine Vertragsänderung ohne Zustimmung beider Parteien
- Bauherr und Architekt müssten sich für eine nachträgliche Vertragsänderung einigen
- Bei gültigkeits-vorbehaltener Schriftform braucht es hiezu eine unterschriftliche Änderungsvereinbarung
- Vertrag-Form
Vorbehalt einseitiger Vertragsänderung
OR-Vertrag
- Sofern und soweit Auftragsrecht (OR) anwendbar ist, schafft das Widerrufsrecht des Auftraggebers (Bauherr) die entsprechende Änderungsgrundlage, wobei eine Leistungsreduktion nicht unzeitig erfolgen dürfte (OR 404)
SIA-Vertrag
- SIA-Norm 118
- Art. 84 Abs. 1 sieht beim Leistungsumfang ein einseitiges Änderungsrecht (Gestaltungsrecht) unter bestimmten Voraussetzungen vor
- SIA-Ordnung 102 und SIA-Ordnung 103
- Diese beiden, die Planer betreffenden SIA-Ordnungen enthalten keine Leistungsanpassungs-Gestaltungsrecht