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Architektenrecht

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Honorarminderung

Rechtsgebiet:
Architektenrecht
Stichworte:
Architektenrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Unnötiger Aufwand

Der Bauherr schuldet dem Architekten (Planer) nur in dem Umfang eine Vergütung, in dem dieser Leistungen nach den konkreten Umständen als erforderlich halten durfte:

unnötiger Aufwand

  • Der Bauherr muss dem Architekten (Planer) unnötigen Aufwand nicht abgelten

Nichteinhaltbarkeit einer Kostenlimite bzw. massive Überschreitung einer Kostenschätzung

  • Sofortmassnahmen des Architekten
    • Einstellung der Bauarbeiten (abgesehen von dringlichen Vorkehren)
    • Einholung der Bauherrenweisungen
  • Kein Vergütungsanspruch für Fortsetzungsarbeiten
    • Die vom Architekt (Planer) ungeachtet dessen fortgeführten – und für den Bauherrn daher unbrauchbaren – Planungsarbeiten muss der Bauherr nicht vergüten

Beweislast

  • Ist der Bauherr der Ansicht, dass eine bestimmte Leistung unnötig war, hat der Architekt (Planer) deren Erforderlichkeit nachzuweisen, da ihn die Beweislast für die richtige Erfüllung trifft

Literatur

  • WEBER ROLF H., Basler Kommentar, N 6 zu OR 402

Schlechterfüllung

Erfüllt der Architekt (Planer) seinen Vertrag schlecht, so gilt folgendes:

Ursache der Schlechterfüllung

  • Unvollständige Leistung
  • Fehlerhafte Leistung

Vergütung der richtig erbrachten Leistungen

  • Vollzahlung der korrekt erbrachten Leistungsteile
  • Hinsichtlich mangelhaft erledigter Leistungsteile siehe nachfolgend

Vergütung der mangelhaften Leistungen

  • Anwendbares Recht (Auftrag oder Werkvertrag)?
    • Grundlagen hinsichtlich anwendbarem Rechtstitel
    • Auftragsrecht-Anwendung
      • Honorarherabsetzung nach dem Äquivalenzprinzip oder gänzliche Absprache des Honorars, wenn das Auftragsergebnis des unsorgfältig tätig gewesenen Beauftragten für den Auftraggeber vollständig unbrauchbar ist
    • Werkvertragsrecht-Anwendung
      • Unvollständige Leistung
        • Bauherr kann die Honorarbezahlung verweigern
      • Vollständige, aber fehlerhafte Leistung
        • Bauherr hat zwei Optionen
          • Wandelungserklärung
          • Keine Wandelung
            • Planer hat Anspruch auf das volle, aber der Minderung unterliegende Honorar (OR 368 Abs. 2)
            • Planer hat ggf. die mangelhaften Pläne oder Unterlagen nachzubessern, sofern der Bauherr rechtzeitig rügte
            • Ev. Schadenersatzpflicht des Planers
    • Gesamtvertrag
      • Keine Spaltung der Rechtsfolgen nach herrschender Lehre
    • Weitere Detailinformationen
  • Einzelfallbeurteilung
    • Es empfiehlt sich, bei vorzeitiger Vertragsauflösung externen professionellen Rat für die Auseinandersetzung einzuholen

Weitere Detailinformationen

Literatur

  • EGLI ANTON / STÖCKLI HUBERT, Das Planerhonorar, in: Stöckli Hubert / Siegenthaler Thomas (Hrsg.), Die Planerverträge, Zürich 2013, S. 368 f. / Rz 7.174

Vorzeitige Vertragsauflösung

Im Falle, dass ein Projekt bzw. eine Architekturarbeit nicht ausgeführt wird, gilt folgendes:

Ursache der Nichtausführung

  • Bauherr sieht von einer Projektrealisation ab
  • Architekt (Planer) wurde zum Vornherein nur ein Teilauftrag erteilt
  • Architekturvertrag wird vorzeitig aufgelöst
  • uam

Volle Vergütung der richtig erbrachten Leistungen

  • Grundsatz
    • Der Architekt (Planer) hat Anspruch auf volle Vergütung der von ihm richtig erbrachten Leistungen
    • Nämliches gilt, wenn der Architekt (Planer) den Vertrag aufgelöst hat
  • Honorarberechnung für die erbrachten Leistungen aufgrund der letzten Kostenermittlung
    • Grundlage
      • Art. 8.5.1 SIA-Ordnung 102
    • Hochrechnung der „Toleranzmarge“ (i.d.R. 10 %) und der Position „Unvorhergesehenes“ (i.d.R. 5 %) von der Bausumme
      • Frage der Vertragsauslegung
      • Prüfung im individuell konkreten Einzelfall

Rechtstitelabhängige Schadloshaltung der Planer-Aufwendungen für noch nicht erbrachte Leistungen

  • Anwendbares Recht (Auftrag oder Werkvertrag)?
    • Grundlagen hinsichtlich anwendbarem Rechtstitel
      • Siehe Rechtsnatur-Einleitung
    • Auftragsrecht-Anwendung
    • Werkvertragsrecht-Anwendung
      • Jederzeitiger Vertragsrücktritt bei voller Schadloshaltung (OR 377)
    • Weitere Detailinformationen
      • Auftrags-Beendigung-Widerruf / Kündigung
  • Einzelfallbeurteilung
    • Es empfiehlt sich, bei vorzeitiger Vertragsauflösung externen, professionellen Rat für die Auseinandersetzung einzuholen

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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