Unnötiger Aufwand
Der Bauherr schuldet dem Architekten (Planer) nur in dem Umfang eine Vergütung, in dem dieser Leistungen nach den konkreten Umständen als erforderlich halten durfte:
unnötiger Aufwand
- Der Bauherr muss dem Architekten (Planer) unnötigen Aufwand nicht abgelten
Nichteinhaltbarkeit einer Kostenlimite bzw. massive Überschreitung einer Kostenschätzung
- Sofortmassnahmen des Architekten
- Einstellung der Bauarbeiten (abgesehen von dringlichen Vorkehren)
- Einholung der Bauherrenweisungen
- Kein Vergütungsanspruch für Fortsetzungsarbeiten
- Die vom Architekt (Planer) ungeachtet dessen fortgeführten – und für den Bauherrn daher unbrauchbaren – Planungsarbeiten muss der Bauherr nicht vergüten
Beweislast
- Ist der Bauherr der Ansicht, dass eine bestimmte Leistung unnötig war, hat der Architekt (Planer) deren Erforderlichkeit nachzuweisen, da ihn die Beweislast für die richtige Erfüllung trifft
Literatur
- WEBER ROLF H., Basler Kommentar, N 6 zu OR 402
Judikatur
- BGE 4A_183/2010
- BGE 108 II 198
Weiterführende Informationen
Schlechterfüllung
Erfüllt der Architekt (Planer) seinen Vertrag schlecht, so gilt folgendes:
Ursache der Schlechterfüllung
- Unvollständige Leistung
- Fehlerhafte Leistung
Vergütung der richtig erbrachten Leistungen
- Vollzahlung der korrekt erbrachten Leistungsteile
- Hinsichtlich mangelhaft erledigter Leistungsteile siehe nachfolgend
Vergütung der mangelhaften Leistungen
- Anwendbares Recht (Auftrag oder Werkvertrag)?
- Grundlagen hinsichtlich anwendbarem Rechtstitel
- Siehe Rechtsnatur-Einleitung
- Auftragsrecht-Anwendung
- Honorarherabsetzung nach dem Äquivalenzprinzip oder gänzliche Absprache des Honorars, wenn das Auftragsergebnis des unsorgfältig tätig gewesenen Beauftragten für den Auftraggeber vollständig unbrauchbar ist
- Werkvertragsrecht-Anwendung
- Unvollständige Leistung
- Bauherr kann die Honorarbezahlung verweigern
- Vollständige, aber fehlerhafte Leistung
- Bauherr hat zwei Optionen
- Wandelungserklärung
- Keine Wandelung
- Planer hat Anspruch auf das volle, aber der Minderung unterliegende Honorar (OR 368 Abs. 2)
- Planer hat ggf. die mangelhaften Pläne oder Unterlagen nachzubessern, sofern der Bauherr rechtzeitig rügte
- Ev. Schadenersatzpflicht des Planers
- Bauherr hat zwei Optionen
- Unvollständige Leistung
- Gesamtvertrag
- Keine Spaltung der Rechtsfolgen nach herrschender Lehre
- Weitere Detailinformationen
- Grundlagen hinsichtlich anwendbarem Rechtstitel
- Einzelfallbeurteilung
- Es empfiehlt sich, bei vorzeitiger Vertragsauflösung externen professionellen Rat für die Auseinandersetzung einzuholen
Weitere Detailinformationen
Literatur
- EGLI ANTON / STÖCKLI HUBERT, Das Planerhonorar, in: Stöckli Hubert / Siegenthaler Thomas (Hrsg.), Die Planerverträge, Zürich 2013, S. 368 f. / Rz 7.174
Judikatur
Auftragsrecht-Anwendung
- BGE 4A_89/2012
- BGE 4A_34/2011
- BGE 124 III 423
Werkvertragsrecht-Anwendung
Vorzeitige Vertragsauflösung
Im Falle, dass ein Projekt bzw. eine Architekturarbeit nicht ausgeführt wird, gilt folgendes:
Ursache der Nichtausführung
- Bauherr sieht von einer Projektrealisation ab
- Architekt (Planer) wurde zum Vornherein nur ein Teilauftrag erteilt
- Architekturvertrag wird vorzeitig aufgelöst
- uam
Volle Vergütung der richtig erbrachten Leistungen
- Grundsatz
- Der Architekt (Planer) hat Anspruch auf volle Vergütung der von ihm richtig erbrachten Leistungen
- Nämliches gilt, wenn der Architekt (Planer) den Vertrag aufgelöst hat
- Honorarberechnung für die erbrachten Leistungen aufgrund der letzten Kostenermittlung
- Grundlage
- Art. 8.5.1 SIA-Ordnung 102
- Hochrechnung der „Toleranzmarge“ (i.d.R. 10 %) und der Position „Unvorhergesehenes“ (i.d.R. 5 %) von der Bausumme
- Frage der Vertragsauslegung
- Prüfung im individuell konkreten Einzelfall
- Grundlage
Rechtstitelabhängige Schadloshaltung der Planer-Aufwendungen für noch nicht erbrachte Leistungen
- Anwendbares Recht (Auftrag oder Werkvertrag)?
- Grundlagen hinsichtlich anwendbarem Rechtstitel
- Siehe Rechtsnatur-Einleitung
- Auftragsrecht-Anwendung
- Jederzeitiges Widerrufsrecht (OR 404 Abs. 1), aber Schadloshaltung bei unzeitigem Widerruf (OR 404 Abs. 2)
- Werkvertragsrecht-Anwendung
- Jederzeitiger Vertragsrücktritt bei voller Schadloshaltung (OR 377)
- Weitere Detailinformationen
- Auftrags-Beendigung-Widerruf / Kündigung
- Grundlagen hinsichtlich anwendbarem Rechtstitel
- Einzelfallbeurteilung
- Es empfiehlt sich, bei vorzeitiger Vertragsauflösung externen, professionellen Rat für die Auseinandersetzung einzuholen
Judikatur
- BGE 4A_136/2014 vom 28.08.2014 = Die Praxis 12/2015, Nr. 112, S. 926 ff.
Weiterführende Informationen
- Auftrag: Berechnung Architekturhonorar bei Projektabbruch | bnlawyers.ch