Beim Berufsdelikt von StGB 229 kommen als Täter in Frage:
- Architekt
- Ingenieur
- Baumeister
- Hoch- und Tiefbautechniker
- Bauleiter
- Bauführer
- Polier
- ev. Bauarbeiter
Die Verantwortung zur Unfallverhütung kann in gewissen Grenzen delegiert werden, sofern die notwendige Instruktion und Überwachung sichergestellt ist (vgl. BGE 104 IV 102 ff.).
Selbst der Bauherr kann zur Rechenschaft gezogen werden, wenn er gefährdende Anordnungen trifft.
Wie bei beinahe allen Unfällen liegt dem Ereignis eine Verkettung unglückliche Umstände zu Grunde. Bei dieser Verkettung der unglücklichen Umstände ist vielfach nicht nur ein einzelner Verursacher der Täter, sondern eine Personenmehrheit wie zB Architekt, Bauunternehmer, Bauführer und Bauleiter. Alle werden zur Verantwortung gezogen und es ist im Einzelfall die individuelle Verantwortung festzustellen.
Judikatur
- BGE 92 IV 86
- BGE 109 UV 17 f.
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