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Architektenrecht

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Gesetzliche Fälligkeitstermine

Rechtsgebiet:
Architektenrecht
Stichworte:
Architektenrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die gesetzlichen Fälligkeitstermine variieren je nach den anwendbaren Rechtstiteln (Auftrag oder Werkvertrag):

Auftrag (OR 394 ff.)

Grundsatz

  • Die Auftrags-Rechnung ist sofort zur Zahlung fällig

Zahlungsfristangabe auf der Rechnung

  • Bringt der Architekt (Planer) auf der Rechnung eine Zahlungsfrist an, gewährt er dem Bauherrn eine bis zum Ablauf der Zahlungsfrist befristete Stundung

Werkvertrag (OR 363 ff.)

Grundsatz

  • Der Werklohn wird – mangels anderer Abrede – mit der Ablieferung bzw. der Abnahme des Werks zur Zahlung fällig (vgl. OR 372 Abs. 1)

Ablieferung eines unvollendeten Werks

  • Ob die Ablieferung eines unvollendeten Werkes zur Werklohnfälligkeit führt, ist umstritten

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