Der Bauherr hat meistens nur eine vage Idee über sein Bauvorhaben in Bezug auf Aussehen (Ästhetik), Bauvolumen, Qualität, Termin und Kosten. – Es ist dann die Aufgabe des Architekten (Planer), die nötigen Vorkehren zur Wahrung der Interessen des Bauherrn zu treffen:
Analyse der Bauherreninteressen
- Der Architekt (Planer) hat beim Bauherrn die Kostenvorgabe (Kostenziel) zu erfragen und auch zu beachten
- Vielfach ist das Bauprojekt für den Bauherrn von grosser oder sogar existenzieller Bedeutung
- Wird zu teuer und / oder an den Marktbedürfnissen vorbei gebaut, stellt dies für den Bauherrn ein Verlust dar
- Ein Dritter bezahlt ihm nur den mutmasslichen Verkehrswert
- Die Bank refinanziert ebenfalls nicht die Baukosten, sondern nur ein bestimmter Prozentsatz des potentiellen Verkehrswerts
- Manchmal stellt eine Auszahlungsüberwachung der kreditierenden Bank eine Zweitkontrolle für den Bauherrn dar
- Bereits bei der Projektevaluierung ist der Architekt zur wirtschaftlichem Bauen gehalten
Abklärungen
- Wirtschaftlichkeit der einzusetzenden Mittel
- Evaluation von Ausführungs- und Kostenoptimierungen
Bauherrenberatung i.w.S.
- Unterbreitung von Vorschlägen, welche Leistungen für die Zielerreichung des Bauherrn erforderlich sind
- Bauherrencoaching
- Leistung von Entscheidungshilfen
- u.ä.
Wirtschaftliche Aufklärungspflicht
- Obwohl die Finanzberatung nicht zu den Architektenpflichten zählt, hat er den Bauherrn natürlich über die finanziellen Konsequenzen Bauvorhabens aufzuklären
- Die Wichtigkeit der Aufklärungspflicht zeigt sich an der Zahl der Gerichtsentscheide
- BGE 119 II 456 ff. = Pra 1995, S. 234 ff.
- BGE 114 Ia 358 f.
- BGE 116 II 521 ff.
- ZR 1994, S. 267 f.
Literatur
Informationspflicht betreffend finanzielle Konsequenzen
- SIEGENTHALER THOMAS, Die Kosteninformation, in: Stöckli Hubert / Siegenthaler Thomas (Hrsg.), Die Planerverträge, Zürich 2013, S. 509 / Rz 10.2
- SCHUMACHER RAINER, Die Haftung des Architekten aus Vertrag, in Gauch Peter / Tercier Pierre, Das Architektenrecht, 3. überarbeitete und ergänzte Auflage, Freiburg 1995, S. 236 / Rz 745