Das Urheberrecht besteht unabhängig vom Zweck oder Wert der Schöpfung
Die Individualität ist das zentrale Element des Werkbegriffs
Schutzfähige Werke des Planers
Werke der Baukunst
Grundlage
In URG 2 Abs. 2 lit. e werden die „Werke der Baukunst“ ausdrücklich erwähnt
Gegenstand
Unter die „Werke der Baukunst“ fallen
Gestaltete und gebaute Räume
Gestaltung und Ausstattung von Innenräumen
alle Hochbauten jeder Art
Gruppe von Bauten und Anlagen
Tiefbauten
Anlagen (Parkanlagen und Gärten)
Wirkung
Original und Vervielfältigung geniessen den Urheberrechtsschutz
Werke mit wissenschaftlichem oder technischem Inhalt
Grundlage
URG 2 Abs. 2 lit. d schützt die „zeichnerische und plastische Leistung“ des Zeichners und Modellbauers, ebenso der Ingenieure
Gegenstand
Unter die „Werke mit wissenschaftlichem oder technischem Inhalt“ fallen
Pläne
Zeichnungen
Skizzen
Plastische Darstellungen (Modelle etc.)
Wirkungen
Besteht ein Urheberrecht nach URG 2 Abs. 2 lit. e und lit. d entsteht eine Art doppelter Schutz
Der Urheber kann zwar die Kopie, nicht aber die Nachbildung des dargestellten Bauwerks verbieten
Werke der bildenden Kunst
Grundlage
URG 2 Abs. 2 lit. c schützt die Bauten ohne Gebrauchszweck oder bei denen Gebrauch nicht im Vordergrund steht
Gegenstand
Unter die „Kunstwerke“ (und nicht unter die „Baukunst“) fallen
Monumente
Triumphbögen
Kunstvolle Brunnenanlagen
Statuen
Für die Zuordnung ist auf die Zweckbestimmung abzustellen, um zwischen Bauwerk und bildende Kunst abgrenzen zu können
Entwürfe und Werkteile
Grundlage
URG 2 Abs. 4
Gegenstand
Geistige Schöpfungen mit individueller Qualität
Entwürfe
Eine einmalige Fassade
Goldbarenfassade von Pro Aurum
Liftgestaltung
Werkteile
Abtrennbare Schöpfung
Wirkungen
Der Urheberschutz greift hier bereits in der Entwurfsphase und für Teilwerke, sofern und soweit der Entwurf bzw. das Teilwerk bereits über die vorausgesetzte Individualität verfügt
Individueller Charakter
Verlangt ist eine Werk- und nicht eine Urheber-Individualität
Das Erfordernis der statistischen Einmaligkeit verlangt eine gegenwärtige und künftige weltweite Individualität
An den individuellen Charakter des planerischen Werks wird in der Rechtsprechung keine allzu strengen Anforderungen gestellt
Schutzunfähige Leistungen
Die vom wahrnehmbaren Werk losgelöste Idee geniesst kein Urheberrechtsschutz
Ebenso schutzunfähig ist die Konzept-Anweisung, da das Urheberrecht nur einen Werk- und keinen Verfahrensschutz bietet
Eine Schutzwirkung für den Architekten (Planer) tritt nur bei der Konzept-Anwendung am konkreten Bauwerk ein, und zwar unabhängig davon, wie es abgebildet wird
Literatur
SCHLUEP CLAUDE / WENGER BERGER SIBYLLE, Das geistige Eigentum des Planers, in: Stöckli Hubert / Siegenthaler Thomas (Hrsg.), Die Planerverträge, Zürich 2013, S. 885 ff.
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