Grundsätzliches
- Das Urheberrecht besteht unabhängig vom Zweck oder Wert der Schöpfung
- Die Individualität ist das zentrale Element des Werkbegriffs
Schutzfähige Werke des Planers
Werke der Baukunst
- Grundlage
- In URG 2 Abs. 2 lit. e werden die „Werke der Baukunst“ ausdrücklich erwähnt
- Gegenstand
- Unter die „Werke der Baukunst“ fallen
- Gestaltete und gebaute Räume
- Gestaltung und Ausstattung von Innenräumen
- alle Hochbauten jeder Art
- Gruppe von Bauten und Anlagen
- Tiefbauten
- Anlagen (Parkanlagen und Gärten)
- Gestaltete und gebaute Räume
- Unter die „Werke der Baukunst“ fallen
- Wirkung
- Original und Vervielfältigung geniessen den Urheberrechtsschutz
Werke mit wissenschaftlichem oder technischem Inhalt
- Grundlage
- URG 2 Abs. 2 lit. d schützt die „zeichnerische und plastische Leistung“ des Zeichners und Modellbauers, ebenso der Ingenieure
- Gegenstand
- Unter die „Werke mit wissenschaftlichem oder technischem Inhalt“ fallen
- Pläne
- Zeichnungen
- Skizzen
- Plastische Darstellungen (Modelle etc.)
- Unter die „Werke mit wissenschaftlichem oder technischem Inhalt“ fallen
- Wirkungen
- Besteht ein Urheberrecht nach URG 2 Abs. 2 lit. e und lit. d entsteht eine Art doppelter Schutz
- Der Urheber kann zwar die Kopie, nicht aber die Nachbildung des dargestellten Bauwerks verbieten
Werke der bildenden Kunst
- Grundlage
- URG 2 Abs. 2 lit. c schützt die Bauten ohne Gebrauchszweck oder bei denen Gebrauch nicht im Vordergrund steht
- Gegenstand
- Unter die „Kunstwerke“ (und nicht unter die „Baukunst“) fallen
- Monumente
- Triumphbögen
- Kunstvolle Brunnenanlagen
- Statuen
- Für die Zuordnung ist auf die Zweckbestimmung abzustellen, um zwischen Bauwerk und bildende Kunst abgrenzen zu können
- Unter die „Kunstwerke“ (und nicht unter die „Baukunst“) fallen
Entwürfe und Werkteile
- Grundlage
- URG 2 Abs. 4
- Gegenstand
- Geistige Schöpfungen mit individueller Qualität
- Entwürfe
- Eine einmalige Fassade
- Goldbarenfassade von Pro Aurum
- Liftgestaltung
- Eine einmalige Fassade
- Werkteile
- Abtrennbare Schöpfung
- Entwürfe
- Geistige Schöpfungen mit individueller Qualität
- Wirkungen
- Der Urheberschutz greift hier bereits in der Entwurfsphase und für Teilwerke, sofern und soweit der Entwurf bzw. das Teilwerk bereits über die vorausgesetzte Individualität verfügt
Individueller Charakter
Verlangt ist eine Werk- und nicht eine Urheber-Individualität
- Das Erfordernis der statistischen Einmaligkeit verlangt eine gegenwärtige und künftige weltweite Individualität
- An den individuellen Charakter des planerischen Werks wird in der Rechtsprechung keine allzu strengen Anforderungen gestellt
Schutzunfähige Leistungen
- Die vom wahrnehmbaren Werk losgelöste Idee geniesst kein Urheberrechtsschutz
- Ebenso schutzunfähig ist die Konzept-Anweisung, da das Urheberrecht nur einen Werk- und keinen Verfahrensschutz bietet
- Eine Schutzwirkung für den Architekten (Planer) tritt nur bei der Konzept-Anwendung am konkreten Bauwerk ein, und zwar unabhängig davon, wie es abgebildet wird
Literatur
- SCHLUEP CLAUDE / WENGER BERGER SIBYLLE, Das geistige Eigentum des Planers, in: Stöckli Hubert / Siegenthaler Thomas (Hrsg.), Die Planerverträge, Zürich 2013, S. 885 ff.
Judikatur
Schutzfähige Werke des Planers
- BGE 100 II 167
- BGE 120 II 65 ff.
- GRUR Int. 1995 S. 990 (ETHZ Hönggerberg)
- BGE 125 III 331
Individueller Charakter
- BGE 130 III 172
- BGE 130 III 717
- BGE 125 III 331
- BGE 120 II 65 ff.
- BGE 117 II 469 f.
- BGE 100 II 172 ff.
- BGE 84 II 570 ff.
Schutzfähige Leistungen
- BGE 116 II 354
- BGE 113 II 308
Weiterführende Informationen
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