Nach Abschluss des Architekturwettbewerbs stellt sich oft die Frage, wem das Urheberrecht zusteht:
Urheberrecht
- Bestandteile
- Urheberrecht + Urheberrechtspersönlichkeit
- Urheberrecht
- = subjektives und absolutes Recht auf den Schutz des geistigen Eigentums an der Idee des Projektentwurfs
- Urheberpersönlichkeitsrecht
- = „Anspruch auf das Ansehen und den Ruf, den das Werk seinem Urheber zu verschaffen vermag“ (BGE 84 II 573)
- Projektausstellung
- Wettbewerbssieger hat Anrecht auf Namensnennung, anderslautende Abrede vorbehalten
Rechte
- Projektverfasser weithin Urheberrechtsinhaber
- Das Urheberrecht am angereichten Projekt verbleibt im Architekturwettbewerb dem Teilnehmer (inkl. Wettbewerbssieger)
- Kein Drittausführungsrecht des Veranstalters
- Kein Recht des Veranstalters, das Siegerprojekt durch einen andern Architekten ausführen zu lassen
- Vorbehalten bleiben anderslautende Wettbewerbsbedingungen (vgl. auch SIA-Ordnung 142)
- Der Veranstalter kann sich vorbehalten, das Siegerprojekt oder ein angekauftes Projekt zur Ausführung zu bringen, aber einzig für die im Architekturwettbewerb vorgesehene Bauaufgabe
- Diesfalls einmaliges Ausführungsrecht des Veranstalters
- Im Übrigen verbleibt aber das Projekt beim Verfasser bzw. Urheber (Urheberpersönlichkeitsrecht)
Rechtsdurchsetzung
- Die Preisgewinner, die trotz Weiterplanung mit einer Projektverwendung durch einen anderen Architekten und der Nichtnennung bei der Baueinweihung konfrontiert waren, können – sowie in BGE 84 II 573 stattgefunden – ihre Ansprüche auf dem Rechtsweg durchsetzen, d.h.
- Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz
- Anspruch auf Genugtuung
- Veröffentlichung des Urteils
Hinweis zum Urheberrecht der „Nicht-Preisgewinner-Architekten“
- Grundsatz
- Das Urheberrecht an Ideen auch des zB zweit- oder drittplatzierten Architekten ist geschützt und darf nicht ohne weiteres im Siegerprojekt verwendet werden
- Beachtung und / oder Entschädigung sind angezeigt
- Optionen
- Der AW-Veranstalter hat drei Möglichkeiten:
- Bekanntgabe in den Ausschreibungsunterlagen, dass Ideen von Mitbewerbern später Berücksichtigung finden sollen
- Verweis auf ein separat zu vereinbarendes Honorar nach Wettbewerbsende, falls auch Kreativleistungen des Nicht-Siegers berücksichtigt werden
- Planungsauftrag an den nachplatzierten Architekten zur Einbringung seiner Kreatividee, unter Vergütung der aus diesem Anlass zu erbringenden Leistungen
- Der AW-Veranstalter hat drei Möglichkeiten:
- Unrechtmässige Verwendung und Folgen
- Realisiert der AW-Veranstalter durch das Urheberrecht geschützte Ideen von „Nichtsieger-Architekten“, läuft er Gefahr, sich schadenersatzpflichtig zu machen und möglicherweise einen Baustopp gewärtigen zu müssen.
- Oft sehen Architekten aber davon ab, die unrechtmässige Verwendung ihres geistigen Eigentums zu rügen, vor allem bei professionellen Bauherren, wollen sie sich doch die Chancen auf künftige Aufträge „nicht verbauen“.
Literatur
- KOLLER ALFRED, Der Architekturwettbewerb, in Gauch Peter / Tercier Pierre, Das Architektenrecht, 3. überarbeitete und ergänzte Auflage, Freiburg 1995, S. 84 f. / Rz 264 f.