Jede Honorarvereinbarung wird auf Basis bestimmter Grundlagen, v.a. Kostenaufwand des Planers, getroffen.
Bei länger dauernden Vertragsverhältnissen besteht immer das Risiko, dass sich die Grundlagen verändern:
von der Veränderung betroffene Kostengrundlagen
Teuerungsanpassung
- Teuerung / Geldentwertung
- Allgemeine Entwicklung der Wirtschaftslage
Anpassung an veränderte Kostengrundlagen
- Personalkosten
- Gemeinkosten
Vertrag
Regeln für veränderte Kostengrundlagen?
- Primär ist zu prüfen, ob der Planervertrag Anpassungsregeln enthält
Vorhandene Vertragsbestimmungen
- Enthält der Planervertrag Bestimmungen, wird in sog. positive und negative Regeln unterschieden
- Positive Regel
- Bestimmung, wann und wie das Honorar an die veränderten Kostengrundlagen angepasst werden darf
- Negative Regel
- Ausschluss einer Honoraranpassung
- Positive Regel
Keine Vertragsbestimmungen, aber nachträgliche Honoraranpassung
- Regelung nach Veränderung der Kostengrundlage
- Die Parteien verhandeln und einigen sich, was meistens der konstruktivste Weg zur Rettung des Planergeschäftes ist
- Nachträgliche Vertragsanpassung
- Die sich einigenden Parteien regeln die Honoraranpassung mit Vorteil in einer Ergänzungsvereinbarung
Keine nachträgliche Einigung über eine Anpassung an veränderte Kostengrundlagen
OR
- Grundlage (Werkvertragsrecht)
- Eine Anpassung dieser Kosten ist nur unter der Voraussetzungen von OR 373 Abs. 2
- Planer
- Macht der Planer höhere Kosten geltend, hat der Besteller das Recht auf einen (vorzeitigen) Vertragsrücktritt nach OR 373 Abs. 2
- Der Planer hat keine Wahlrecht zum Vertragsrücktritt nach OR 373 Abs. 2
- Richter
- Auf die Gestaltungsklage des Bauherrn trifft der Richter einen Ermessensentscheid mit den Rechtsfolgen, „Preisanpassung“ oder „Vertragsauflösung“
SIA-Ordnung 102
- Ausgangslage
- Anwendung von SIA-Ordnung 102
- Parteivereinbarung eines Globalhonorars (nicht Pauschalhonorar)
- Anspruch auf Honoraranpassung an eine allfällige Teuerung (Art. 5.2.1 SIA-Ordnung 102)
- Keine Regelung über Anpassungsvorgehen
- Rechtsgrundlage
- Übernahme der SIA-Ordnung 102
- Keine Parteiabrede zur Art und Weise der Anpassung an die veränderte Kostengrundlage
- Richterrecht
- Richterliche Lückenfüllung des Vertrags
Einzelfallbeurteilung
- Ob und inwieweit sich eine Geltendmachung oder Abwehr von Mehrkosten infolge veränderter Kostengrundlagen rechtfertigt, kann nur im konkreten Einzelfall beurteilt werden
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.