Jede Honorarvereinbarung wird auf Basis bestimmter Grundlagen, v.a. Kostenaufwand des Planers, getroffen.
Bei länger dauernden Vertragsverhältnissen besteht immer das Risiko, dass sich die Grundlagen verändern:
von der Veränderung betroffene Kostengrundlagen
Teuerungsanpassung
- Teuerung / Geldentwertung
- Allgemeine Entwicklung der Wirtschaftslage
Anpassung an veränderte Kostengrundlagen
- Personalkosten
- Gemeinkosten
Vertrag
Regeln für veränderte Kostengrundlagen?
- Primär ist zu prüfen, ob der Planervertrag Anpassungsregeln enthält
Vorhandene Vertragsbestimmungen
- Enthält der Planervertrag Bestimmungen, wird in sog. positive und negative Regeln unterschieden
- Positive Regel
- Bestimmung, wann und wie das Honorar an die veränderten Kostengrundlagen angepasst werden darf
- Negative Regel
- Ausschluss einer Honoraranpassung
- Positive Regel
Keine Vertragsbestimmungen, aber nachträgliche Honoraranpassung
- Regelung nach Veränderung der Kostengrundlage
- Die Parteien verhandeln und einigen sich, was meistens der konstruktivste Weg zur Rettung des Planergeschäftes ist
- Nachträgliche Vertragsanpassung
- Die sich einigenden Parteien regeln die Honoraranpassung mit Vorteil in einer Ergänzungsvereinbarung
Keine nachträgliche Einigung über eine Anpassung an veränderte Kostengrundlagen
OR
- Grundlage (Werkvertragsrecht)
- Eine Anpassung dieser Kosten ist nur unter der Voraussetzungen von OR 373 Abs. 2
- Planer
- Macht der Planer höhere Kosten geltend, hat der Besteller das Recht auf einen (vorzeitigen) Vertragsrücktritt nach OR 373 Abs. 2
- Der Planer hat keine Wahlrecht zum Vertragsrücktritt nach OR 373 Abs. 2
- Richter
- Auf die Gestaltungsklage des Bauherrn trifft der Richter einen Ermessensentscheid mit den Rechtsfolgen, „Preisanpassung“ oder „Vertragsauflösung“
SIA-Ordnung 102
- Ausgangslage
- Anwendung von SIA-Ordnung 102
- Parteivereinbarung eines Globalhonorars (nicht Pauschalhonorar)
- Anspruch auf Honoraranpassung an eine allfällige Teuerung (Art. 5.2.1 SIA-Ordnung 102)
- Keine Regelung über Anpassungsvorgehen
- Rechtsgrundlage
- Übernahme der SIA-Ordnung 102
- Keine Parteiabrede zur Art und Weise der Anpassung an die veränderte Kostengrundlage
- Richterrecht
- Richterliche Lückenfüllung des Vertrags
Einzelfallbeurteilung
- Ob und inwieweit sich eine Geltendmachung oder Abwehr von Mehrkosten infolge veränderter Kostengrundlagen rechtfertigt, kann nur im konkreten Einzelfall beurteilt werden