Keine Doppelmandatierung
Bei der Mandatierung eines Architekten (Planers) prüft der Bauherr mit Vorteil, ob die zu vergebenden Bauherrenberaterleistungen nicht bereits in den Grundleistungen des Architekten oder Bauingenieurs enthalten sind.
Bauherrenvertreter als Obergesamtleiter
Der Bauherrenvertreter steht hierarchisch über dem gesamtleitenden Architekten bzw. Bauingenieur. Der „Gesamtleiter-Architekt“ erhält durch den Bauherrenvertreter zwischen sich und dem Bauherrn einen „Obergesamtleiter“.
Doppelbesetzung wegen Unvermögen oder „Untreue“ des ersten Architekten
Manchmal muss ein Bauherrenberater im Verlaufe der Baurealisierung eingesetzt werden, weil der Architekt (Planer) überfordert ist oder sich mehr den Unternehmern als seinem Auftraggeber verpflichtet fühlt. Faktisch übernimmt der Bauherrenberater, ev. Bauherrenvertreter, die Funktion des effektiven Gesamtleiters bzw. – wie hievor erwähnt – des Obergesamtleiters. Damit für den Bauherrn der gewünschte Effekt eintritt, muss der Bauherrenvertreter nicht nur bauherrenloyal sein, sondern fachlich kompetent, dem ersten Architekten ebenbürtig sowie im Umgang mit solchen Situationen befähigt und geübt sein.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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