Für den Veranstalter wie für den oder die Teilnehmer stellt sich nach Abschluss der Studie die Frage nach der Ergebnisverwendung und nach den Folgeaufträgen, derentwegen letzterer ja an der Studie teilgenommen hat:
Ergebnis-Verwendung
Grundlage
- Programm
- Übernahme der SIA-Ordnung 143
Projektverwendung
- Der Veranstalter legt die Verfahrensziele und die weitere Studienverwendung im Programm fest, ebenso allfällige Folgeaufträge (vgl. Art. 27.1 SIA-Ordnung 143)
- Die Teilnehmer sind an diese Grundlagen gebunden
Weitere Projektentwicklung im Rahmen eines Wettbewerbs
- Nebeneinander
- Zulässigkeit einer Kombination von Studienauftrag und Wettbewerb ist dann zulässig, wenn diese als in sich abgeschlossene Schritte geführt werden
- Nicht miteinander
- Eine Kombination ist indessen nicht zulässig
- Verwendungsrecht des Veranstalters?
- Programm als Entscheidungsgrundlage
- Ob der Veranstalter das Studienergebnis übernehmen darf, hängt vom Programm und von der Übernahme der SIA-Ordnung 143 ab
- Anwendungsbeispiel
- Studienauftrag für Umnutzung und Bebauungsplan hinsichtlich einer städtischen Industriebrache
- Einzelfallbeurteilung
- Ob und inwieweit ein Teilnehmer die Missachtung von Verfahrensvorschriften und Gremiums-Entscheid durch den Veranstalter oder eine Drittvergabe bzw. die Ausschreibung des öffentlichen Bauherrn anfechten kann, ist im konkreten Einzelfall zu beurteilen
- Programm als Entscheidungsgrundlage
Folgeaufträge
Privater Veranstalter / Bauherr
- Der private Veranstalter hat in der Regel keine Restriktionen zu beachten
Öffentlicher Veranstalter / Bauherr
- Vergaberechtliche Einschränkungen
- Hinsichtlich der Bindung zur Folgeauftrag-Erteilung hat der öffentliche Bauherr vor Programm-Aufstellung zu prüfen, ob und inwieweit er sich im Voraus zu einer freihändigen Zuschlagserteilung verpflichten kann
- Einzelfallbeurteilung
- Die Zulässigkeit einer freihändigen Zuschlagserteilung ist im konkreten Einzelfall zu prüfen