Mit dem Bauingenieurvertrag verspricht der freischaffende, selbständig erwerbende Bauingenieur dem Bauherrn folgende architektennahen, eher technisch-funktionalen Dienstleistungen:
Gesamtleiter Tiefbau
- Konstruktionsentwurf
- Projektierung Tragkonstruktion (SIA-Norm 103 Art. 2.4)
- Bauleitung
Bauingenieur für Teilleistungen Tiefbau
- Beratung
- Entwurf
- Baukostenvoranschlag / Anlagekostenberechnung
- Bauplanung
- Vergabe an die Handwerker
- Baukoordination
- Bauüberwachung
- Bauabnahme
- Bauabrechnung
- Überwachung Nachbesserung / Mängelbehebung
- Vertretung
- Baugutachten
Spezialist bzw. Experte Hochbau
- Beratung
- Entwurf Tragkonstruktion
- Bauüberwachung (technisch-funktionale Aspekte)
- Bauabnahme
- Baugutachten (Oberüberwachung des/der Ausführungsingenieur(e)
Der Bauingenieurvertrag ist dem Architekturvertrag tatsächlich und rechtlich sehr ähnlich.