Der ausgerechnete und auf Sicherheit bedachte Bauherr verlangt von seinem Architekten (Planer) eine Bausummengarantie:
Definition
- Bausummengarantie (Höchstpreisgarantie) = Zusicherung des Architekten (Planer), wonach die Baukosten den genau bezeichneten Betrag nicht übersteigen würden
Grundlage
- Garantie / Zusicherung
- Arten von Garantien
Rechtsnatur
- Selbständiges, verschuldensunabhängiges Erfolgsversprechen
Qualifikation
- Zusicherung
- Übernahme des Kostenüberschreitungsrisikos durch den Architekten (Planer)
Unmissverständliches Garantieversprechen als Anspruchsgrundlage für den Bauherrn
- Angesichts der Tragweite eines solchen Garantieversprechens verlangt die Rechtslehre ein unmissverständliches Garantieversprechen
Kein Bauhandwerkerpfandrecht garantierenden Architekten
- Da der Architekt (Planer) nur die Bausumme garantiert, nicht aber Arbeit und Material verbaut, besitzt er kein Anspruch auf Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes
Überschreitung der garantierten Bausumme
Grundsatz
- Der Architekt (Planer) kann sich weder mit dem Nichtverschuldens-Beweis exkulpieren, noch auf eine richterliche Schadenersatzreduktion gemäss OR 43 f. hoffen
- Er hat dem Bauherrn allfällige Mehrkosten zu ersetzen
Ausserordentliche bzw. unvorhersehbare Ereignisse
- Ob die Zusicherung vom Bauherrn beansprucht werden kann, wenn die garantierte Bausumme infolge aussergewöhnlicher bzw. unvorhersehbarer Ereignisse überschritten wird, ist im individuell konkreten Fall zu beurteilen
- Höhere Gewalt
Literatur
- SCHUMACHER RAINER, Die Haftung des Architekten aus Vertrag, in Gauch Peter / Tercier Pierre, Das Architektenrecht, 3. überarbeitete und ergänzte Auflage, Freiburg 1995, S. 234 f.
Judikatur
- BGE 119 II 426 = Pra 1994 S. 909 ff.