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Architektenrecht

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Kostenlimite

Rechtsgebiet:
Architektenrecht
Stichworte:
Architektenrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Bauherr, der die Kosten begrenzen will, legt eine Kostenlimite (Kostengrenze) fest:

Definition

  • Kostenlimite (Kostengrenze)   =         Festsetzung des äussersten Preises für das gesamte Bauwerk

Grundlage

Qualifikation

  • Die Kostenlimite ist eine verbindliche Bauherrenweisung

Überschreitung der Kostenlimite auf Verschulden des Architekten

Architektenhaftung

  • Architekt haftet dem Bauherrn für den dadurch verursachten Schaden

Schaden

  • Mehrkosten, welche der Bauherr durch seine Kostenlimite (Kostengrenze) verhindern wollte

Richterliche Herabsetzungsmöglichkeit

  • Der Richter kann je nach den Umständen des konkreten Einzelfalls den Schadenersatz herabsetzen (OR 43 f.)

Feststellung der sich anbahnenden Kostenüberschreitung

  • Erkennt oder bezweifelt der Architekt, dass die Kostenlimite eingehalten werden kann, so hat er Massnahmen zu treffen
    • Unverzügliche Arbeitseinstellung
    • Abklärungen über mögliche Vorgehensweisen
    • Bauherreninformation für die Einleitung von Massnahmen zur Einhaltung der Kostenlimite

Literatur

  • SCHUMACHER RAINER, Die Haftung des Architekten aus Vertrag, in Gauch Peter / Tercier Pierre, Das Architektenrecht, 3. überarbeitete und ergänzte Auflage, Freiburg 1995, S. 233 f.

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