Der Bauherr, der die Kosten begrenzen will, legt eine Kostenlimite (Kostengrenze) fest:
Definition
- Kostenlimite (Kostengrenze) = Festsetzung des äussersten Preises für das gesamte Bauwerk
Grundlage
Qualifikation
- Die Kostenlimite ist eine verbindliche Bauherrenweisung
Überschreitung der Kostenlimite auf Verschulden des Architekten
Architektenhaftung
- Architekt haftet dem Bauherrn für den dadurch verursachten Schaden
Schaden
- Mehrkosten, welche der Bauherr durch seine Kostenlimite (Kostengrenze) verhindern wollte
Richterliche Herabsetzungsmöglichkeit
- Der Richter kann je nach den Umständen des konkreten Einzelfalls den Schadenersatz herabsetzen (OR 43 f.)
Feststellung der sich anbahnenden Kostenüberschreitung
- Erkennt oder bezweifelt der Architekt, dass die Kostenlimite eingehalten werden kann, so hat er Massnahmen zu treffen
- Unverzügliche Arbeitseinstellung
- Abklärungen über mögliche Vorgehensweisen
- Bauherreninformation für die Einleitung von Massnahmen zur Einhaltung der Kostenlimite
Literatur
- SCHUMACHER RAINER, Die Haftung des Architekten aus Vertrag, in Gauch Peter / Tercier Pierre, Das Architektenrecht, 3. überarbeitete und ergänzte Auflage, Freiburg 1995, S. 233 f.
Judikatur
- BGE 108 II 197 ff. = Pra 1982, S. 524 ff.
- SJ 1963, S. 439
Weiterführende Informationen
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:TauschFokus TauschAutoren:ArchitektenrechtEinleitung zum ArchitektenrechtAutoren:GebrauchsleiheEinleitung zur GebrauchsleiheAutoren:SicherungshinterlegungEinleitung zur SicherungshinterlegungAutoren:VersatzpfandEinleitung zum VersatzpfandAutoren:ÄnderungskündigungEinleitung zur Änderungskündigung
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht