Einleitung
Die Hauptleistungspflicht des Architekten (Planers) besteht in der Verpflichtung des Beauftragten, seine Leistung nach bestem Wissen und Gewissen zu erbringen (OR 394 Abs. 1). Der Inhalt und Umfang seiner Leistungspflicht ergibt sich zunächst aus dem Architekturvertrag und bei Fehlen einer präzisen Abrede aus der Natur des Geschäftes (OR 396 Abs. 1). Sofern und soweit nichts anderes verabredet ist, hat der beauftragte Architekt (Planer) den Auftrag persönlich auszuführen. Beim Architekten (Planer) ergeben sich hauptsächlich folgende Fachleistungen: