Der Designschutz von Architektur ist dort denkbar, wo der Baute ein hoher Wiedererkennungswert zukommt.
Voraussetzungen sind Neuheit und Eigenart (DesG 2).
Eine Eigenartigkeit begründen vor allem herausragende Bauwerke aufgrund ihrer Orginalität, Repräsentativität, des Symbolwerts, ihrer Bedeutung für die Entwicklung der Architektur und ihr damit einhergehende Anerkennung bzw. Popularität.
Architekturikonen als Anwendungsbeispiele:
- Sydney Opera House
- Seagram Building
- Nationalstadion Peking
- Burj al Arab
- Burj Khalifa
- Eiffelturm