Einleitung
Unproblematische ist die Vertragsbeendigung durch (mängelfreie) Vertragserfüllung.
Bei der vorzeitigen Vertragsbeendigung schlägt wieder der Dogmenstreit durch, ob Auftragsrecht oder Werkvertragsrecht anwendbar ist. Die wirtschaftlichen Folgen könnten nicht unterschiedlicher sein. Für Leistungen oder Leistungsteile, bei den Auftragsrecht anwendbar ist, trägt der beauftragte Architekt (Planer) das unternehmerische Risiko, dass der Bauherr jederzeit den Auftrag kündigen kann (OR 404 Abs. 1) und den Beauftragten nur für den Fall der unzeitigen Vertragsauflösung schadlos halten muss (OR 404 Abs. 2). Demgegenüber kann der Bauherr bei werkvertraglicher Natur der Leistungen oder Leistungsteile nur vom Vertrage zurücktreten, wenn er den Architekten (Planer) vollumfänglich schadlos hält (OR 377).
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