Vereinbarte Aufhebung
Die vereinbarte Aufhebung ist nichts anderes als die gleichzeitige beiderseitige Vertragskündigung, die jedoch in diesem Sinne nur ex nunc, d.h. von nun an wirkt.
Die Auseinandersetzungsfolgen sind individuell zu prüfen und zu erklären bzw. festzuschreiben.
Sofern und soweit nicht bereits eine vorbestandene Schriftformabrede anzuwenden ist, empfiehlt es sich eine solche Aufhebungsvereinbarung schriftlich niederzulegen. Derjenige der sich auf eine solche Aufhebung beruft, hat sie im Streitfall zu beweisen (vgl. ZGB 8).
Einseitiger Widerruf bzw. Kündigung
Wird der Planervertrag durch Widerruf (Bauherr) bzw. durch Kündigung (Architekt / Planer) beendet, bevor die Leistungspflichten erfüllt sind (Auftrags-Beendigung-Erfüllung), so gestaltet sich das Weitere einer vorzeitigen Vertragsauflösung wie folgt:
Grundsätzliches zur vorzeitigen Vertragsauflösung
- Erklärungsart
- Der Architektenvertrag (Planervertrag) ist durch einseitige, empfangsbedürftige Erklärung zu widerrufen bzw. zu kündigen
- Bedingungsfeindlichkeit
- Die Kündigungserklärung hat bedingungslos und vorbehaltslos zu erfolgen
- Unwiderruflichkeit
- Die Ausübung eines Gestaltungsrechtes ist unwiderruflich
- Rechtsnatur
- Gestaltungsrecht
- Rechtsgrundlage
- OR-Vertrag
- Infolge der leistungsbezogenen Rechtszuordnung des Planervertrages können die Grundlagen bilden
- Auftrag
- Werkvertrag
- Infolge der leistungsbezogenen Rechtszuordnung des Planervertrages können die Grundlagen bilden
- SIA-Vertrag
- Anwendung der einschlägigen Normen
- Art. 1.12 SIA-Ordnung 102 / 103
- Anwendung der einschlägigen Normen
- OR-Vertrag
- Unzeit-Kündigung
- Zwar kann die Kündigung des Planervertrages (bei Auftragszuordnung > OR 404 oder bei Werkvertragszuordnung > OR 377) sofort gekündigt werden
- Erfolgt die Kündigung aber unzeitig, so besteht
- bei Auftragszuordnung
- Ist dem Beauftragten der daraus entstehende Schaden zu ersetzen (OR 404 Abs. 2)
- bei Werkvertragszuordnung
- Volle Schadloshaltung gemäss OR 377
- bei Auftragszuordnung
Kündigung Planerauftrag (Auftragszuordnung)
- Grundlage
- Abgrenzung / Unterschiede zum werkvertragsbezogenen Planervertrag
- zwingendes Widerrufsrecht bzw. Kündigungsrecht
- das jederzeitige Kündigungsrecht ist zwingend
- Abreden, die dem jederzeitigen Kündigungsrecht zuwiderlaufen, sind nichtig
- Gesetzgebermotiv
- Personenbezogenes Rechtsverhältnis soll bei gestörter Vertrauensbeziehung aufgelöst werden können
- Kündigungsgrund
- kein Kündigungsgrund erforderlich
- Ersatzfolgen
- Teilvergütung für abgelieferte Leistungen
- Schadenersatzpflicht bei unzeitiger Kündigung (OR 404 Abs. 2)
Kündigung Planervertrag (Werkvertragszuordnung)
- Grundlage
- OR 377 (Werkvertragsrecht)
- Werkvertrag
- Abgrenzung / Unterschiede zum auftragsbezogenen Planervertrag
- Kündigungsgrund?
- Nach OR 377 ist kein Kündigungsgrund
- Eine andere Kündigung ist jene „aus wichtigem Grund“
- Ersatzfolgen
- Grundsatz
- Pflicht des Bauherrn die bereits geleistete Arbeit zu vergüten (Teilvergütung) und den Planer (Architekten) überdies voll schadlos zu halten (Pflicht zur Schadloshaltung)
- Teilvergütung
- Je nach Vergütungsabrede
- Effektiver Zeitaufwand (Art. 6 SIA-Ordnung 102 / 103)
- Honorar nach Baukosten (Art. 7 SIA-Ordnung 102 / 03)
- Je nach Vergütungsabrede
- Pflicht zur Schadloshaltung
- Verschuldensunabhängige Vergütungspflicht des Bauherrn
- Die Beweislast für den Schadloshaltungsanspruch liegt beim Planer, der sich zur Schadensbemessung – notfalls – auf OR 42 Abs. 2 – stützen kann
- Grundsatz
Kündigung Gesamtvertrag
- Grundlage
- Abgrenzung / Unterschiede zum werkvertragsbezogenen Planervertrag
- Ersatzfolgen
- Grundsatz
- Massgeblichkeit von Vertrag und Honorarabrede
- Honorarabrechnung nach Baukosten (Art. 7 SIA-Ordnung 102 / 103)
- Honorarberechnung auf Basis der Baukosten, die im Zeitpunkt der vorzeitigen Auflösung angefallen sind (nicht unbedingt treffend, da der Planeraufwand nicht proportional zu den Baukosten ansteigt)
- Alternativen
- Abrechnung nach vereinbartem Stundenansatz (diese Abrechnungsmethode verursacht dem Planer möglicherweise Nachweisprobleme, obwohl ihm die Auflösung nicht zum Nachteil gereichen darf)
- Alternativen
- Anwendung der einschlägigen Leistungstabelle (Art. 7.9 SIA-Ordnung 102 / 103)
- meistens Bestandteil des Gesamtvertrages
- Berechnung der prozentualen Anteile des bisher vom Planer Geleisteten am Total der übernommenen Grundleistungen
- Ziel
- Einvernehmliche Einigung im Rahmen der Auseinandersetzungsbemühungen
- Honorarberechnung auf Basis der Baukosten, die im Zeitpunkt der vorzeitigen Auflösung angefallen sind (nicht unbedingt treffend, da der Planeraufwand nicht proportional zu den Baukosten ansteigt)
- Grundsatz
Weitere Beendigungsgründe
Beratung bei vorzeitiger Vertragsauflösung
Da jeder Einzelfall anders ist, empfiehlt es sich, sich durch einen Rechtsanwalt beraten zu lassen als
- widerrufender bzw. kündigender Bauherr
- gekündigter Architekt (Planer)
Literatur
- STÖCKLI HUBERT, Abschluss und Beendigung von Planerverträgen, in: Stöckli Hubert / Siegenthaler Thomas (Hrsg.), Die Planerverträge, Zürich 2013, S. 108 ff. / Rz 2.106 ff.
Judikatur
Grundsätzliches zur vorzeitigen Vertragsauflösung
Kündigung Planerauftrag
- BGE 4A_141/2011
- BGE 4A_437/2008
- BGE 117 II 274
- BGE 114 II 54
- BGE 106 II 160
- BGE 98 II 307
- BGE 59 II 261
- BGE 57 II 187
Kündigung Planervertrag
- BGE 4C.393/2006
- BGE 129 III 748
- BGE 117 II 276
- BGE 89 II 143
Kündigung Gesamtvertrag
- BGE 4A_53/2012
- BGE 4A_55/2012
- BGE 127 III 545
- BGE 110 II 382
- BGE 109 II 466
Ersatzfolgen Planerauftrag
- BGE 122 III 422
- BGE 4A_155/2012
- BGE 4A_141/2011
- BGE 110 II 383
- BGE 109 II 469
- BGE 106 II 160
Ersatzfolgen Planervertrag
- BGE 4A_183/2011
- BGE 4C.227/2002
- BGE 129 III 749
- BGE 117 II 278 ff.
- BGE 32 II 272
Ersatzfolgen Gesamtvertrag
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Weiterführende Informationen
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