Grundsätzliches
Haben Architekt (Planer) und Bauherr die Höhe des Honorars im Voraus fixiert, stellt sich bei veränderten Verhältnissen die Frage nach der Vertragsanpassung:
Vertrag
Regeln für veränderte Verhältnisse?
- Ausgangslage
- Primär ist zu prüfen, ob der Planervertrag Anpassungsregeln enthält
Vorhandene Vertragsbestimmungen
- Enthält der Planervertrag Bestimmungen, wird in sog. positive und negative Regeln unterschieden
- Positive Regel
- Bestimmung, wann und wie das Honorar angepasst werden darf
- Negative Regel
- Ausschluss einer Honoraranpassung
- Positive Regel
Keine Vertragsbestimmungen, aber nachträgliche Einigung zur Honoraranpassung
- Regelung nach Eintritt der veränderten Verhältnisse
- Die Parteien verhandeln und einigen sich, was meistens der konstruktivste Weg zur Rettung des Planergeschäftes ist
- Nachträgliche Vertragsanpassung
- Die sich einigenden Parteien verschriftlichen die Honoraranpassung am besten in einer Ergänzungsvereinbarung
Keine nachträgliche Einigung über Honoraranpassung
Auftragsrecht-Anwendung
- Ausgangslage
- Vereinbarung einer festen Honorarsumme
- Rechtsgrundlage
- Das Auftragsrecht enthält keine Anpassungsregeln
- Richterrecht
- Das Gericht hat die Vertragslücke nach Massgabe von Treu und Glauben ggf. zu füllen
- Voraussetzung
- Offenbares Missverhältnis von zwischen Planerleistung und vereinbartem Honorar
- Praktische Lösung
- Das Auftragsrecht dürfte keine Anpassungsregeln enthalten, weil es dem Beauftragten unbenommen ist, den Auftrag jederzeit zu kündigen (OR 404); unter dem Druck dieses Gestaltungsrechts wird wohl unter vernünftigen Vertragspartnern meistens eine Einigung zu finden sein (ausser Vertrauensverhältnis sei bereits nicht mehr intakt)
Werkvertragsrecht-Anwendung
- Ausgangslage
- Vereinbarung einer festen Honorarsumme
- Rechtslage
- Anwendung von OR 373 Abs. 2 oder von OR 375
- Aufwanderhöhung (OR 373 Abs. 2)
- Schwieriges Untergangen für den Planer, eine Mehrvergütung zu erzielen
- Pflicht des Planers, alles in seiner Macht stehende zu tun, um über die sämtliche die Kosten beeinflussenden Faktoren zu informieren
- Eine unsorgfältig erfolgte Offertausarbeitung verschliesst dem Planer die Anrufung von OR 373 Abs. 2
- Schwieriges Untergangen für den Planer, eine Mehrvergütung zu erzielen
- Kostenüberschreitung (OR 375)
- Eine bloss ungefähr bestimmte Honorarsumme ermöglicht dem Planer die Anrufung von OR 375, wenn der ungefähre Kostenansatz unverhältnismässig überschritten ist
- Risiko der Besteller-Kündigung
Judikatur
Anwendung Auftragsrecht
Anwendung Werkvertragsrecht
- BGE 4C.292/2002
- BGE 4P.99/2005
Links
Anwendung Auftragsrecht (Ausweis fehlender Anpassungsregeln)
Anwendung Werkvertragsrecht
- Übermässige Aufwanderhöhung OR 373 Abs. 2
- OR 375 Werkvertrag | werk-vertrag.ch