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Architektenrecht

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Auftragsänderung

Rechtsgebiet:
Architektenrecht
Stichworte:
Architektenrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Sind die veränderten Verhältnisse auf eine Änderung des Leistungsinhalts oder -umfanges (rechtsgeschäftliche Änderung) zurückzuführen, bedeutet dies für die Parteien folgendes:

Gegenstand der Auftragsänderung

Erhöhung des Leistungsumfangs

  • Ursprünglich vom Auftrag ausgenommene Leistungsteile
  • Neu hinzukommende Leistungsteile

Reduktion des Leistungsumfangs

  • Vom ursprünglichen Auftrag werden Leistungsteile abbestellt

Andere Leistungen

  • Wesentlich anderes Bauprojekt

Dieselben Leistungen unter veränderten Ausführungsvoraussetzungen

  • Nachträgliche Bestellung einer höheren Qualität
  • Nachträgliche Bestellung einer schnelleren Ablieferung
  • Nachträgliche Qualitätsreduktion
  • Nachträgliche Ablieferungsverzögerung
  • Nachträgliche Anordnung oder Herabsetzung einer Baukostenlimite

OR

Werkvertragsrecht-Anwendung

  • Definition
    • Auftragsänderung   =           Bestellungsänderung (Terminus technicus)
  • Massgeblichkeit des Vertrages
    • Planervertrag lässt Bestellungsänderung auf einseitige Anordnung zu
    • Planervertrag lässt Bestellungsänderung nicht zu
      • Nachträgliche Parteieinigung und Vertragsanpassung erforderlich
  • Einseitige oder einvernehmliche Auftragsänderung
    • Anspruch auf Mehrvergütung bei Mehrleistungen (vgl. OR 373 Abs. 2)
    • Anpassung der Vergütung
      • nach Vertrag
      • bei Fehlen von vertraglichen Anpassungsregeln
        • Pauschal- oder Globalhonorar
          • Anpassung der Leistungstabelle und der Prozentwerte
          • Vgl. Art. 7.9 SIA-Ordnung 102 bzw. Art. 7.11 SIA-Ordnung 103
      • bei Fehlen einer (schriftlichen) Vereinbarung
        • Mehrvergütung richtet sich nach dem Mehraufwand
          • Siehe auch OR 394 Abs. 1 (Auftragsrecht) bzw. OR 374 (Werkvertragsrecht)
        • Planer trägt die Beweislast für den Mehraufwand (Rat: Klärung von Kostenpunkt und Kostentragung vor Leistung des Mehraufwands)

SIA-Ordnungen 102 / 103

Anpassungsregeln

  • Diese SIA-Ordnungen enthalten für den Fall bestimmter Auftragsänderungen etliche Anpassungsregeln, die dem Architekten (Planer) einen Anspruch auf zusätzliches Honorar verschaffen

Einzelne Anpassungsgegenstände und -normen

  • Kostenhonorar
    • bei besonders vereinbarte Leistungen
      • Art. 7.1.6 SIA-Ordnung 102
      • Art. 7.1.3 SIA-Ordnung 103
    • bei Projektvarianten
      • Art. 7.13.3 SIA-Ordnung 102
    • bei Änderungsleistungen
  • Zeithonorar
    • bei Überstundenarbeit
      • Art. 6.1.3 SIA-Ordnungen 102 / 103
    • bei Ausschreibungen ohne Kostenvoranschlag
      • Art. 7.18 SIA-Ordnung 102
    • bei Leistungen des Planers aus dem Aufgabenbereich von Spezialisten
      • Art. 7.19.2 SIA-Ordnung 102
      • Art. 7.15.2 SIA-Ordnung 103

Anwendbarkeit umstritten / vermutlich nur auf besondere Abrede hin anwendbar

  • Art. 7.10.4 SIA-Ordnung 102 bzw. Art. 7.8.4 SIA-Ordnung 102 betreffend Änderung des Anpassungsfaktors für den Fall, dass sich die äusseren Umstände im Laufe der Auftragsausführung ändern

Einzelfallbeurteilung

  • Es empfiehlt sich, im Falle einer Vertragsänderungskonfrontation externen, professionellen Rat für die Bewältigung der Thematik einzuholen

Literatur

  • EGLI ANTON / STÖCKLI HUBERT, Das Planerhonorar, in: Stöckli Hubert / Siegenthaler Thomas (Hrsg.), Die Planerverträge, Zürich 2013, S. 364 f. / Rz 7.165

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