Sind die veränderten Verhältnisse auf eine Änderung des Leistungsinhalts oder -umfanges (rechtsgeschäftliche Änderung) zurückzuführen, bedeutet dies für die Parteien folgendes:
Gegenstand der Auftragsänderung
Erhöhung des Leistungsumfangs
- Ursprünglich vom Auftrag ausgenommene Leistungsteile
- Neu hinzukommende Leistungsteile
Reduktion des Leistungsumfangs
- Vom ursprünglichen Auftrag werden Leistungsteile abbestellt
Andere Leistungen
- Wesentlich anderes Bauprojekt
Dieselben Leistungen unter veränderten Ausführungsvoraussetzungen
- Nachträgliche Bestellung einer höheren Qualität
- Nachträgliche Bestellung einer schnelleren Ablieferung
- Nachträgliche Qualitätsreduktion
- Nachträgliche Ablieferungsverzögerung
- Nachträgliche Anordnung oder Herabsetzung einer Baukostenlimite
OR
Werkvertragsrecht-Anwendung
- Definition
- Auftragsänderung = Bestellungsänderung (Terminus technicus)
- Massgeblichkeit des Vertrages
- Planervertrag lässt Bestellungsänderung auf einseitige Anordnung zu
- Planervertrag lässt Bestellungsänderung nicht zu
- Nachträgliche Parteieinigung und Vertragsanpassung erforderlich
- Einseitige oder einvernehmliche Auftragsänderung
- Anspruch auf Mehrvergütung bei Mehrleistungen (vgl. OR 373 Abs. 2)
- Anpassung der Vergütung
- nach Vertrag
- bei Fehlen von vertraglichen Anpassungsregeln
- Pauschal- oder Globalhonorar
- Anpassung der Leistungstabelle und der Prozentwerte
- Vgl. Art. 7.9 SIA-Ordnung 102 bzw. Art. 7.11 SIA-Ordnung 103
- Pauschal- oder Globalhonorar
- bei Fehlen einer (schriftlichen) Vereinbarung
- Mehrvergütung richtet sich nach dem Mehraufwand
- Siehe auch OR 394 Abs. 1 (Auftragsrecht) bzw. OR 374 (Werkvertragsrecht)
- Planer trägt die Beweislast für den Mehraufwand (Rat: Klärung von Kostenpunkt und Kostentragung vor Leistung des Mehraufwands)
- Mehrvergütung richtet sich nach dem Mehraufwand
SIA-Ordnungen 102 / 103
Anpassungsregeln
- Diese SIA-Ordnungen enthalten für den Fall bestimmter Auftragsänderungen etliche Anpassungsregeln, die dem Architekten (Planer) einen Anspruch auf zusätzliches Honorar verschaffen
Einzelne Anpassungsgegenstände und -normen
- Kostenhonorar
- bei besonders vereinbarte Leistungen
- Art. 7.1.6 SIA-Ordnung 102
- Art. 7.1.3 SIA-Ordnung 103
- bei Projektvarianten
- Art. 7.13.3 SIA-Ordnung 102
- bei Änderungsleistungen
- bei besonders vereinbarte Leistungen
- Zeithonorar
- bei Überstundenarbeit
- Art. 6.1.3 SIA-Ordnungen 102 / 103
- bei Ausschreibungen ohne Kostenvoranschlag
- Art. 7.18 SIA-Ordnung 102
- bei Leistungen des Planers aus dem Aufgabenbereich von Spezialisten
- Art. 7.19.2 SIA-Ordnung 102
- Art. 7.15.2 SIA-Ordnung 103
- bei Überstundenarbeit
Anwendbarkeit umstritten / vermutlich nur auf besondere Abrede hin anwendbar
- Art. 7.10.4 SIA-Ordnung 102 bzw. Art. 7.8.4 SIA-Ordnung 102 betreffend Änderung des Anpassungsfaktors für den Fall, dass sich die äusseren Umstände im Laufe der Auftragsausführung ändern
Einzelfallbeurteilung
- Es empfiehlt sich, im Falle einer Vertragsänderungskonfrontation externen, professionellen Rat für die Bewältigung der Thematik einzuholen
Literatur
- EGLI ANTON / STÖCKLI HUBERT, Das Planerhonorar, in: Stöckli Hubert / Siegenthaler Thomas (Hrsg.), Die Planerverträge, Zürich 2013, S. 364 f. / Rz 7.165
Judikatur
- BGE 4A_183/2010
- BGE 4C.23/2004