Der Architekt (Planer) wird in Relation zwischen Baukosten und Aufwand (Festpreis) entschädigt:
Honorar
Honorarberechnungsgrundlage
- Detaillierte Beschreibung der Planerleistungen
- dem chronischen „Planungs- und Bauablauf“ folgend (Art. 3.2 SIA 102 / 103), wobei die sog. „besonders zu vereinbarenden Leistungen“ (= „Zusatzleistungen“, siehe nachfolgend)
- Leistungsbeschrieb (Art. 4 SIA 102 / 103)
- Tabelle der für die Planung und Ausführung erforderlichen Leistungen
- 6 Phasen
- mit prozentualer Gewichtung im Verhältnis zur Gesamtleistung (100 %)
- Umschreibung der Teilleistungen
- Ziel
- Grundlagen
- Grund- und Zusatzleistungen
- Angaben, welche Entscheide dem Bauherrn vorzulegen sind
- Tabelle der für die Planung und Ausführung erforderlichen Leistungen
Honorarberechnungsmethoden
- Grundleistungen
- Definition
- Grundleistungen = Leistungen, die zur ordnungsgemässen Erfüllung des Auftrags im Allgemeinen erforderlich und ausreichend ist (Art. 3.3.2 SIA 102 / 103)
- Entschädigungsart
- Abgeltung nur der Grundleistungen durch Berechnung nach Baukosten
- Formeln und Faktoren
- Formel für Honorarberechnung (H)
- H = Tp x S x h
- Faktoren
- Prognostizierter Zeitaufwand in Stunden (Tp)
- Faktor für Sonderleistungen (S)
- Angebotener Stundenansatz (h)
- Formel für Prognose des Zeitaufwands (Tp)
- Tp = Tm x i
- Faktoren
- durchschnittlicher Zeitaufwand ™
- Teamfaktor (i)
- Formel für Ermittlung des durchschnittlichen Zeitaufwands
- Tm = B x p/100 x n x q/100 x r
- Faktoren
- Faktor der aufwandbestimmenden Baukosten in Schweizerfranken (B)
- Grundfaktor für Stundenaufwand (p)
- Schwierigkeitsgrad gemäss Einteilung in Baukategorien (n)
- Leistungsanteil in Prozenten (q)
- Anpassungsfaktor (r)
- Formel für Honorarberechnung (H)
- Leistungen Dritter
- Spezialisten (Fachplaner)
- Baukostenplaner
- Berater
- Delegierte des Bauherrn
- Projekt- und / oder Fachkoordinatoren
- Unternehmer, sofern Leistungen aus dem Planerbereich
- Variante
- Definition
- Variante = Darstellung einer anderen Lösungsmöglichkeit oder eine Abwandlung eines bestehenden Entwurfs (Projekt als Ganzes, im Entwurfsstadium)
- Studium von Lösungsmöglichkeiten
- Erarbeitung von einer oder mehrerer Lösungen für das Vorprojekt
- Qualifikation als Zusatzleistung
- Ausarbeitung einer Variante auf Basis wesentlich abweichender Grundlagen oder Anforderungen
- Gleiche oder nur unwesentlich abweichende Grundlagen
- Honorierungspflicht
- Besonderer Vergütungsanspruch setzt entsprechenden Bauherrenauftrag voraus (Art. 3.3.4 SIA 102)
- Berechnungsmethode und Vergütungsart
- Unterscheidung nach dem Zeitpunkt
- Studium von Varianten
- Vergütung
- mangels anderer Vereinbarung nach dem effektiven Zeitaufwand
- Vgl. Art. 4.31 und 7.13.1 SIA 102
- Vergütung
- Vorprojekt
- Vergütung
- Vergütung aufgrund Baukosten, welches nicht mehr weiterverfolgt wird, um 50 % reduziert
- Aufwandbestimmende Kosten müssen oft geschätzt werden
- Vgl. Art. 4.31 und 7.13.3 SIA 102
- Vergütung
- Vor- und Bauprojekt
- Vergütung
- Honorarberechnung auf Basis der Baukosten
- Vgl. Art. 7.13.3 SIA 102
- Vergütung
- Definition
- Änderungsleistung
- Definition
- Änderungsleistung = Leistung, die sich nur auf Teile des Gesamtprojektes bezieht (Teile, im Entwurfs- oder im Ausführungsstadium)
- Honorierungsberechtigung und Berechnungsmethode
- Honorierung, wenn die Änderung erheblich ist
- Grundsatz
- Planermehraufwand (ästhetischer oder wirtschaftlicher Wert sind unerheblich)
- Ausnahme
- Kein Zusatzhonorar, wenn die Änderung auf einen Planungsfehler zurückzuführen ist
- Vergütungsart
- Honorar nach effektivem Zeitaufwand
- Definition
- Definition
- Zusatzleistungen
- Definition
- Zusatzleistungen = Leistungen, die zu den Grundleistungen hinzutreten, wenn die Art der Aufgabe dies erfordert oder, wenn sie der Auftraggeber wünscht (Art. 3.3.4 SIA 102 / 103), wobei diese im Leistungsbeschrieb nicht abschliessend aufgezählt werden
- Entschädigungspflicht
- siehe Variante
- siehe Änderungsleistung
- Vergütungsart
- siehe Variante
- siehe Änderungsleistung
- Definition
Nebenkosten und Drittleistungen
- Separate Vergütung (Art. 6.1.5 SIA 102 / 103
- Aufwendungsersatz