LAWINFO

Architektenrecht

QR Code

Kostenhonorar

Rechtsgebiet:
Architektenrecht
Stichworte:
Architektenrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Architekt (Planer) wird in Relation zwischen Baukosten und Aufwand (Festpreis) entschädigt:

Honorar

Honorarberechnungsgrundlage

  • Detaillierte Beschreibung der Planerleistungen
    • dem chronischen „Planungs- und Bauablauf“ folgend (Art. 3.2 SIA 102 / 103), wobei die sog. „besonders zu vereinbarenden Leistungen“ (= „Zusatzleistungen“, siehe nachfolgend)
  • Leistungsbeschrieb (Art. 4 SIA 102 / 103)
    • Tabelle der für die Planung und Ausführung erforderlichen Leistungen
      • 6 Phasen
      • mit prozentualer Gewichtung im Verhältnis zur Gesamtleistung (100 %)
    • Umschreibung der Teilleistungen
      • Ziel
      • Grundlagen
      • Grund- und Zusatzleistungen
      • Angaben, welche Entscheide dem Bauherrn vorzulegen sind

Honorarberechnungsmethoden

  • Grundleistungen
    • Definition
      • Grundleistungen   =           Leistungen, die zur ordnungsgemässen Erfüllung des Auftrags im Allgemeinen erforderlich und ausreichend ist (Art. 3.3.2 SIA 102 / 103)
    • Entschädigungsart
      • Abgeltung nur der Grundleistungen durch Berechnung nach Baukosten
    • Formeln und Faktoren
      • Formel für Honorarberechnung (H)
        • H   =             Tp x S x h
        • Faktoren
          • Prognostizierter Zeitaufwand in Stunden (Tp)
          • Faktor für Sonderleistungen (S)
          • Angebotener Stundenansatz (h)
      • Formel für Prognose des Zeitaufwands (Tp)
        • Tp   =             Tm x i
        • Faktoren
          • durchschnittlicher Zeitaufwand ™
          • Teamfaktor (i)
      • Formel für Ermittlung des durchschnittlichen Zeitaufwands
        • Tm   =             B x p/100 x n x q/100 x r
        • Faktoren
          • Faktor der aufwandbestimmenden Baukosten in Schweizerfranken (B)
          • Grundfaktor für Stundenaufwand (p)
          • Schwierigkeitsgrad gemäss Einteilung in Baukategorien (n)
          • Leistungsanteil in Prozenten (q)
          • Anpassungsfaktor (r)
    • Leistungen Dritter
      • Spezialisten (Fachplaner)
      • Baukostenplaner
      • Berater
      • Delegierte des Bauherrn
      • Projekt- und / oder Fachkoordinatoren
      • Unternehmer, sofern Leistungen aus dem Planerbereich
    • Variante
      • Definition
        • Variante             =   Darstellung einer anderen Lösungsmöglichkeit oder eine Abwandlung eines bestehenden Entwurfs (Projekt als Ganzes, im Entwurfsstadium)
      • Studium von Lösungsmöglichkeiten
        • Erarbeitung von einer oder mehrerer Lösungen für das Vorprojekt
      • Qualifikation als Zusatzleistung
        • Ausarbeitung einer Variante auf Basis wesentlich abweichender Grundlagen oder Anforderungen
        • Gleiche oder nur unwesentlich abweichende Grundlagen
      • Honorierungspflicht
        • Besonderer Vergütungsanspruch setzt entsprechenden Bauherrenauftrag voraus (Art. 3.3.4 SIA 102)
      • Berechnungsmethode und Vergütungsart
        • Unterscheidung nach dem Zeitpunkt
        • Studium von Varianten
          • Vergütung
            • mangels anderer Vereinbarung nach dem effektiven Zeitaufwand
            • Vgl. Art. 4.31 und 7.13.1 SIA 102
        • Vorprojekt
          • Vergütung
            • Vergütung aufgrund Baukosten, welches nicht mehr weiterverfolgt wird, um 50 % reduziert
            • Aufwandbestimmende Kosten müssen oft geschätzt werden
            • Vgl. Art. 4.31 und 7.13.3 SIA 102
        • Vor- und Bauprojekt
          • Vergütung
            • Honorarberechnung auf Basis der Baukosten
            • Vgl. Art. 7.13.3 SIA 102
    • Änderungsleistung
      • Definition
        • Änderungsleistung   =             Leistung, die sich nur auf Teile des Gesamtprojektes bezieht (Teile, im Entwurfs- oder im Ausführungsstadium)
      • Honorierungsberechtigung und Berechnungsmethode
        • Honorierung, wenn die Änderung erheblich ist
        • Grundsatz
          • Planermehraufwand (ästhetischer oder wirtschaftlicher Wert sind unerheblich)
        • Ausnahme
          • Kein Zusatzhonorar, wenn die Änderung auf einen Planungsfehler zurückzuführen ist
      • Vergütungsart
        • Honorar nach effektivem Zeitaufwand
  • Zusatzleistungen
    • Definition
      • Zusatzleistungen   =           Leistungen, die zu den Grundleistungen hinzutreten, wenn die Art der Aufgabe dies erfordert oder, wenn sie der Auftraggeber wünscht (Art. 3.3.4 SIA 102 / 103), wobei diese im Leistungsbeschrieb nicht abschliessend aufgezählt werden
    • Entschädigungspflicht
      • siehe Variante
      • siehe Änderungsleistung
    • Vergütungsart
      • siehe Variante
      • siehe Änderungsleistung

Nebenkosten und Drittleistungen

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.