Der Bauherr schuldet dem Architekt (Planer) den Ersatz der Auslagen und Verwendungen (OR 402):
Keine Verabredungsnotwendigkeit
- Ausreichend ist, dass der Architekt (Planer) die Aufwendungen in (richtiger) Ausführung des Auftrages getätigt hat
Geldaufwand
- Bei den Aufwendungen bzw. beim sog. Verwendungsersatz geht es immer um Geldaufwand
- Die Generalunkosten zählen nicht zu den Verwendungsersatz-Positionen
Effektiver Aufwand
- Der Architekt (Planer) kann sich nur jene Auslagen bzw. Verwendungen ersetzen lassen, die ihm bei seiner Auftragserfüllung tatsächlich entstanden sind (vgl. auch Art. 5.3.3 SIA-Ordnungen 102 / 103)
Barauslagen-Positionen
- Zu den architektur-bezogenen Aufwendungen zählen
- Reproduktionskosten aus früheren Baubewilligungs- und Planunterlagen
- Heliographien und externe Planreproduktionen
- Dokumentationen
- etc.
- Hinsichtlich weiterer Barauslagen wird – anstelle einer Wiederholung – verwiesen auf:
Spezialkosten
- Gemäss Art. 5.5 und 5.6 SIA-Ordnung 102 werden folgende Auslagen ersatzpflichtige Kosten geführt:
- Dokumentationskosten
- Prämien für ausserordentliche Versicherungen
- Kosten des Baustellenbüros
- Zur Verabredung empfohlen
- Einsatz von Spezialeinrichtungen von gegenseitigem Nutzen (vgl. Art. 5.6.2 SIA-Ordnung 102)
Reiseaufwand
- Zu den Barauslagen zählen die Reisespesen, nicht aber der Zeitaufwand für das Reisen (Zeittarif nach Art. 5.7.2 SIA-Ordnung 102)
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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