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Architektenrecht

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Aufwendungsersatz

Rechtsgebiet:
Architektenrecht
Stichworte:
Architektenrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Bauherr schuldet dem Architekt (Planer) den Ersatz der Auslagen und Verwendungen (OR 402):

Keine Verabredungsnotwendigkeit

  • Ausreichend ist, dass der Architekt (Planer) die Aufwendungen in (richtiger) Ausführung des Auftrages getätigt hat

Geldaufwand

  • Bei den Aufwendungen bzw. beim sog. Verwendungsersatz geht es immer um Geldaufwand
  • Die Generalunkosten zählen nicht zu den Verwendungsersatz-Positionen

Effektiver Aufwand

  • Der Architekt (Planer) kann sich nur jene Auslagen bzw. Verwendungen ersetzen lassen, die ihm bei seiner Auftragserfüllung tatsächlich entstanden sind (vgl. auch Art. 5.3.3 SIA-Ordnungen 102 / 103)

Barauslagen-Positionen

  • Zu den architektur-bezogenen Aufwendungen zählen
    • Reproduktionskosten aus früheren Baubewilligungs- und Planunterlagen
    • Heliographien und externe Planreproduktionen
    • Dokumentationen
    • etc.
  • Hinsichtlich weiterer Barauslagen wird – anstelle einer Wiederholung – verwiesen auf:

Spezialkosten

  • Gemäss Art. 5.5 und 5.6 SIA-Ordnung 102 werden folgende Auslagen ersatzpflichtige Kosten geführt:
    • Dokumentationskosten
    • Prämien für ausserordentliche Versicherungen
    • Kosten des Baustellenbüros
  • Zur Verabredung empfohlen
    • Einsatz von Spezialeinrichtungen von gegenseitigem Nutzen (vgl. Art. 5.6.2 SIA-Ordnung 102)

Reiseaufwand

  • Zu den Barauslagen zählen die Reisespesen, nicht aber der Zeitaufwand für das Reisen (Zeittarif nach Art. 5.7.2 SIA-Ordnung 102)

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