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Architektenrecht

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Zeithonorar

Rechtsgebiet:
Architektenrecht
Stichworte:
Architektenrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Architekt (Planer) wird nach dem Zeitaufwand entschädigt:

Honorar

  • Honorarberechnungsgrundlage
    • Zeitaufwand aller direkt am Bauprojekt eingesetzter Mitarbeiter, zu den angebotenen Stundenansätzen (vgl. Art. 6.1.2 SIA 102 / 103)
  • Drei Honorarberechnungsmethoden (Art. 6.1.1 SIA 102 /103), wobei die Parteien vertraglich bestimmen, welche Methode zur Anwendung gelangen soll
    • Berechnung nach Qualifikationskategorien
    • Berechnung nach Gehältern
    • Berechnung nach mittleren Ansätzen

Nebenkosten und Drittleistungen

Teuerungsausgleich nur bei Vereinbarung

  • Anspruch auf Teuerungsausgleich nur bei entsprechender Vereinbarung (Art. 6.1.6 SIA 102 / 103)

Richtpreis

  • Auf Empfehlung der SIA haben die Parteien einen Richtpreis festzulegen

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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