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Architektenrecht

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Zeithonorar

Rechtsgebiet:
Architektenrecht
Stichworte:
Architektenrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Architekt (Planer) wird nach dem Zeitaufwand entschädigt:

Honorar

  • Honorarberechnungsgrundlage
    • Zeitaufwand aller direkt am Bauprojekt eingesetzter Mitarbeiter, zu den angebotenen Stundenansätzen (vgl. Art. 6.1.2 SIA 102 / 103)
  • Drei Honorarberechnungsmethoden (Art. 6.1.1 SIA 102 /103), wobei die Parteien vertraglich bestimmen, welche Methode zur Anwendung gelangen soll
    • Berechnung nach Qualifikationskategorien
    • Berechnung nach Gehältern
    • Berechnung nach mittleren Ansätzen

Nebenkosten und Drittleistungen

Teuerungsausgleich nur bei Vereinbarung

  • Anspruch auf Teuerungsausgleich nur bei entsprechender Vereinbarung (Art. 6.1.6 SIA 102 / 103)

Richtpreis

  • Auf Empfehlung der SIA haben die Parteien einen Richtpreis festzulegen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.

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