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Architektenrecht

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Zeithonorar

Rechtsgebiet:
Architektenrecht
Stichworte:
Architektenrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Parteien verabreden konkreten die Honorarabrechnung nach dem Zeittarif, zumindest aber einen Honorar-Stundenansatz (zuzüglich MWST (zur Zeit xx %)) für den Architekten und seine Hilfskräfte:

Bemessung der Vergütung

    • Multiplikation des Zeitaufwands des Architekten und seiner Mitarbeiter mit dem verabredeten Honoraransatz

Zeiterfassung

    • Der Architekt (Planer) muss im Falle einer Zeittarif-Verabredung alle seine fakturierbaren Arbeitszeiten erfassen
      • Hiezu gibt es entsprechende Computerprogramme

Kostendach

Definition

  • Grundsätzliches
    • Der Begriff „Kostendach“ ist mehrdeutig
  • Maximalhonorar  =         Zeitaufwandvergütung, aber Abrede eines Höchstpreises, sodass der Bauherr dem Planer nicht mehr als diesen Höchstpreis schuldet; ev. Option, dass der Architekt (Planer) bei Unterschreitung des Maximalhonorars finanziell partizipiert
  • Einseitige Honorarschätzung des Architekten (Planers)   =         Architekt (Planer) ist zwar an seine Honorarschätzung nicht gebunden, aber verpflichtet, dem Bauherrn eine Überschreitung mitzuteilen, damit dieser seine weiteren Dispositionen überdenken kann
  • Warnungsdach         =   Architekt (Planer) ist einzig gehalten, dem Bauherrn rechtzeitig mitzuteilen, dass er so viel Zeit aufgewendet habe, dass nun das Kostendach erreicht sei

Unnötiger Aufwand

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