Die SIA-Ordnungen 102 / 103 führen nur wenige Bestimmungen über Zahlungsbedingungen und Vergütungsabrechnung:
Abschlagszahlungs-Anspruch
Zahlungsbegehren
- Gemäss Art. 1.4.4 SIA-Ordnungen 102 / 103 hat der Planer Anspruch auf Abschlagszahlungen gegenüber dem Bauherrn
- Voraussetzung ist, dass der Planer bereits Leistungen erbracht hat
Quantitativ
- Der Planer darf Abschlagszahlungen von mindestens (!) 90 % verlangen (Art. 1.4.4 SIA-Ordnungen 102 / 103
Zeitpunkt
- Die SIA-Ordnung legen nicht fest, wann der Planer seine Abschlagszahlungen stellen darf; es gilt daher das Prinzip von Treu und Glauben
Fälligkeit
- Der Planer kann durch einseitige Erklärung die betreffende Abschlags-Forderung herbeiführen
- Der Abschlagszahlungsanspruch wird mit Eingang Zahlungsbegehrens beim Bauherrn fällig
Zahlungsfrist
- 30 Tage
- Das Ende der Zahlungsfrist gilt als Verfalltag (vgl. OR 102 Abs. 2), weshalb der nicht rechtzeitig bezahlende Bauherr automatisch in Verzug gerät
Sicherstellung und Vorauszahlung
- Der Planer kann nebst Abschlagszahlungen verlangen
- Honorar-Sicherstellung
- angemessene Vorauszahlungen
- Ar. 1.4.4 SIA-Ordnungen 102 / 103 begründet einen vertraglichen Sicherungs-Anspruch
Vgl. hiezu auch Honorarrechnung
Schlussabrechnung
Zahlungsbegehren
- Die Schlussabrechnung beinhaltet mit dem Abrechnungsergebnis eine Zahlungsaufforderung
Quantitativ
- Gesamthonorar abzüglich Abschlagszahlungen
Zeitpunkt
- Grundsatz
- Nach Beendigung des Planerauftrags kann der Planer dem Bauherrn seine Schlussrechnung zustellen
- Vorbehalt Garantiebetreuung
- Da die Leitung der Garantiearbeiten (vor Ablauf der 2-jährigen Rügefrist) nach dem Leistungsbeschrieb zu den Grundleistungen des Planers zählt (1,5 % der Gesamtleistung), wird diese Teilleistung erst mit ihrer tatsächlichen Erbringung fällig (Art. 1.5.1 SIA-Ordnungen 102 / 103)
Fälligkeit
- Eintritt der Fälligkeit mit Eintreffen der Schlussabrechnung beim Bauherrn (Art. 1.4.1 SIA-Ordnungen 102 / 103)
- Der Planer hat durch Zustellung der Schlussabrechnung die Möglichkeit, die Fälligkeit herbeizuführen
Zahlungsfrist
- 30 Tage
- Ablauf der Zahlungsfrist = Verfalltag (OR 102 Abs. 2) (siehe oben)