Grundsatz
Der Bauherrenberater haftet für getreue und sorgfältige Ausführung wie jeder andere Beauftragte:
Haftungsanlässe
- Falschberatung
- Unterlassene oder unzweckmässige Weisungen
- Unterlassene, ungenügende oder ungeeignete Massnahmen
- Unterlassene oder vernachlässigte Überwachung
- Unsorgfältiges Zahlungsmanagement
- etc.
Freizeichnung
Eine Freizeichnung des Bauherrenberaters ist nur nach Massgabe von OR 100 Abs. 1 zulässig, d.h. ein Haftungsausschluss für leichte oder mittlere Fahrlässigkeit; ausgeschlossen ist demgegenüber eine Haftungswegbedingung für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit:
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