Das Bauherrenberatungs-Verhältnis mit den Beratungs-, Leitungs-, Überwachungs- und Zahlungsmanagement-Funktionen untersteht den Regeln des einfachen Auftrags (OR 394 ff.):
Der Bauherrenberater ist nur – aber immerhin – zur Sorgfalt, nicht zum Arbeitserfolg verpflichtet.
Judikatur
- BGE 4A_252/2012
- BGE 134 III 363
- BGE 127 III 545
- BGE 114 II 56
- BGE 110 II 382
- BGE 109 II 465
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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