Der Bauleiter muss unter dem Titel „Gestalterische Bauleitung“ (Art. 4.51 SIA-Ordnung 102) die Bemusterung veranlassen und hat kurz vor finaler Ausführung der jeweiligen Arbeitsgattungen die Möglichkeit, noch letzte nutzungsorientierte Bedürfnisse und Wünsche des Bauherrn zu berücksichtigen:
Bemusterung
- Massgeblichkeit
- primär Vertrag
- subsidiär OR
- bei Übernahme Art. 4.52 SIA-Ordnung 102
- Boden, Wände, Decken, Fassaden usw.
- Berücksichtigung des gestalterischen Grundkonzepts des Architekten
- Bedürfnisse und Vorlieben des Bauherrn
- Lieferantenauswahl
Beratung des Bauherrn bei der Wahl und Anordnung des Mobiliars und Einrichtungen
- Massgeblichkeit
- primär Vertrag
- subsidiär OR
- bei Übernahme Art. 4.52 SIA-Ordnung 102
- Berücksichtigung der Bedürfnisse und Wünsche des Bauherrn (bis zu einem gewissen Grad)
- Letzte Korrekturmöglichkeiten bei der Bauausführung
- Lichtschalterplatzierung
- Steckdosenplatzierung
- etc.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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