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Architektenrecht

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Gestalterische Bauleitung

Rechtsgebiet:
Architektenrecht
Stichworte:
Architektenrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Bauleiter muss unter dem Titel „Gestalterische Bauleitung“ (Art. 4.51 SIA-Ordnung 102) die Bemusterung veranlassen und hat kurz vor finaler Ausführung der jeweiligen Arbeitsgattungen die Möglichkeit, noch letzte nutzungsorientierte Bedürfnisse und Wünsche des Bauherrn zu berücksichtigen:

Bemusterung

  • Massgeblichkeit
    • primär Vertrag
    • subsidiär OR
    • bei Übernahme Art. 4.52 SIA-Ordnung 102
  • Boden, Wände, Decken, Fassaden usw.
  • Berücksichtigung des gestalterischen Grundkonzepts des Architekten
  • Bedürfnisse und Vorlieben des Bauherrn
  • Lieferantenauswahl

Beratung des Bauherrn bei der Wahl und Anordnung des Mobiliars und Einrichtungen

  • Massgeblichkeit
    • primär Vertrag
    • subsidiär OR
    • bei Übernahme Art. 4.52 SIA-Ordnung 102
  • Berücksichtigung der Bedürfnisse und Wünsche des Bauherrn (bis zu einem gewissen Grad)
    • Letzte Korrekturmöglichkeiten bei der Bauausführung
    • Lichtschalterplatzierung
    • Steckdosenplatzierung
    • etc.

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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