Der Bauleiter muss unter dem Titel „Gestalterische Bauleitung“ (Art. 4.51 SIA-Ordnung 102) die Bemusterung veranlassen und hat kurz vor finaler Ausführung der jeweiligen Arbeitsgattungen die Möglichkeit, noch letzte nutzungsorientierte Bedürfnisse und Wünsche des Bauherrn zu berücksichtigen:
Bemusterung
- Massgeblichkeit
- primär Vertrag
- subsidiär OR
- bei Übernahme Art. 4.52 SIA-Ordnung 102
- Boden, Wände, Decken, Fassaden usw.
- Berücksichtigung des gestalterischen Grundkonzepts des Architekten
- Bedürfnisse und Vorlieben des Bauherrn
- Lieferantenauswahl
Beratung des Bauherrn bei der Wahl und Anordnung des Mobiliars und Einrichtungen
- Massgeblichkeit
- primär Vertrag
- subsidiär OR
- bei Übernahme Art. 4.52 SIA-Ordnung 102
- Berücksichtigung der Bedürfnisse und Wünsche des Bauherrn (bis zu einem gewissen Grad)
- Letzte Korrekturmöglichkeiten bei der Bauausführung
- Lichtschalterplatzierung
- Steckdosenplatzierung
- etc.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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