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Definition
- Privatgutachter = Gutachter, der von einer beiden oder mehreren Parteien vorprozessual bzw. ohne hängiges Gerichtsverfahren zur Beurteilung einer bautechnischen oder baulichen (Streit-)Frage beigezogen wird
Grundlage
Abgrenzungen
- Amtlich bestellter Sachverständiger
- Gerichtsexperte
- Schiedsgutachter
- „Auftraggeber“ = beide (oder mehrere) Parteien
- Entscheidbefugnis für Teilaspekt
Anforderungen
- Persönliche Eignung
- Unabhängigkeit
- Berufsethik
- Sorgfalt
- Sachkunde
- Objektivität
- Höchstpersönliche Ausführung
- Verschwiegenheit
Prozessbedeutung
- Auch im Rahmen eines hängigen Prozesses kann ein Privatgutachter beigezogen werden
- Das Parteigutachten hat im Prozess lediglich die Wirkung wie oder im Rahmen einer Parteibehauptung
- Das Parteigutachten kann aber trotzdessen dem Gericht wichtige Erkenntnisse vermitteln
Experten-Honorar
- Primär: Honorarabrede
- Sekundär: Anwendung eines Verbandstarifs (Branchentarif)
- Werklohnzahlung
Experten-Haftung
Weitere Detailinformationen
Weiterführende Informationen
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