Die Missachtung der Baukunderegeln für sich alleine führt noch nicht zu einer strafrechtliche Verantwortung. Es muss noch eine Personengefährdung hinzutreten:
Konkrete Gefährdung von Personen
- Nachweis durch Unfallereignis
Rechtswidrig gesetzte Gefahr
Rechtswidrige Gefahr
- Erwiesene Verletzung der Baukunderegeln
Nicht ausreichend
- Architekten-Verhalten im Rahmen des üblichen Risikos
Individuelle Berücksichtigung der Kontrollmöglichkeiten durch den Richter
- Bauleiter ist nicht in der Lage, das Risiko aller Vorgänge und Handgriffe der mehreren Bauarbeiter auszuschalten
Mitmenschen
am Bau Beteiligte
- Bauführer
- Polier
- Bauarbeiter
unbeteiligte Dritte
- Nachbarn
- Hausbewohner
- Passanten
Kausalzusammenhang
- StGB 229 verlangt für eine Strafbarkeit der verantwortlichen Person, dass zwischen ihrer Handlung und der von ihr heraufbeschworenen Gefahr ein ursächlicher Zusammenhang besteht
- Kausalzusammenhang zwischen Verletzung der anerkannten Bauregeln und der Gefährdung von Leib und Leben
- Das Architekten-Verhalten hat nach dem normalen Lauf der Dinge und der allgemeine Erfahrung des Lebens geeignet zu sein, das eingetretene Ereignis herbeizuführen
Rechtserheblicher Zusammenhang
- Architekten-Verhalten muss notwendige, wenn auch nicht alleinige Ursache der Gefährdung oder des Unfalls sein
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