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Architektenrecht

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Gefährdung Leib + Leben

Rechtsgebiet:
Architektenrecht
Stichworte:
Architektenrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Missachtung der Baukunderegeln für sich alleine führt noch nicht zu einer strafrechtliche Verantwortung. Es muss noch eine Personengefährdung hinzutreten:

Konkrete Gefährdung von Personen

  • Nachweis durch Unfallereignis

Rechtswidrig gesetzte Gefahr

Rechtswidrige Gefahr

  • Erwiesene Verletzung der Baukunderegeln

Nicht ausreichend

  • Architekten-Verhalten im Rahmen des üblichen Risikos

Individuelle Berücksichtigung der Kontrollmöglichkeiten durch den Richter

  • Bauleiter ist nicht in der Lage, das Risiko aller Vorgänge und Handgriffe der mehreren Bauarbeiter auszuschalten

Mitmenschen

am Bau Beteiligte

  • Bauführer
  • Polier
  • Bauarbeiter

unbeteiligte Dritte

  • Nachbarn
  • Hausbewohner
  • Passanten

Kausalzusammenhang

  • StGB 229 verlangt für eine Strafbarkeit der verantwortlichen Person, dass zwischen ihrer Handlung und der von ihr heraufbeschworenen Gefahr ein ursächlicher Zusammenhang besteht
    • Kausalzusammenhang zwischen Verletzung der anerkannten Bauregeln und der Gefährdung von Leib und Leben
    • Das Architekten-Verhalten hat nach dem normalen Lauf der Dinge und der allgemeine Erfahrung des Lebens geeignet zu sein, das eingetretene Ereignis herbeizuführen

Rechtserheblicher Zusammenhang

  • Architekten-Verhalten muss notwendige, wenn auch nicht alleinige Ursache der Gefährdung oder des Unfalls sein

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