Die Strafen von StGB 229 sind:
vorsätzliche Baugefährdung
- Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
- Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden
- Vgl. StGB 229 Abs. 1
Fahrlässige Baugefährdung
- Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
Führt ein Verstoss gegen die Regeln der Baukunde zum Tode oder zur Verletzung einer gefährdeten Person, so entsteht eine echte Regelkonkurrenz zu:
- StGB 111 ff. (Tötung etc.)
- StGB 125 ff. (Körperverletzung etc.)
Strafuntersuchung
Nach einer Baugefährdung oder einem Bauunfall vor allem mit Verletzten oder Toten laufen folgende Massnahmen ab:
- Vorverfahren
- Ermittlung
- Untersuchung
- Einstellung oder Strafbefehl (Bagatellsache)
- Anklageerhebung
- Erkenntnisverfahren
- Anklagezulassung
- Hauptverfahren
- Gerichtliche Beurteilung (siehe nachfolgend)
- Freispruch oder Verurteilung
- Gerichtliche Beurteilung (siehe nachfolgend)
- ev. Rechtsmittelverfahren
- …
- Strafvollzug
- …
Es empfiehlt sich einen Rechtsanwalt beizuziehen und nur im Beisein oder in Ansprache mit dem Anwalt Auskünfte zu geben und Dokumente offenzulegen.
Weitere Detailinformationen
- Ablauf ordentliches Strafverfahren
- Anwälte | anwaelte.ch
Gerichtliche Beurteilung
Im Hinblick auf die richterliche Beurteilung wird – mangels bautechnischen Fachwissens – ein Sachverständiger beigezogen (Exkurs: Architekt als Experte):
Experteninstruktion
- Richterfragen, die sich einerseits aus dem Sachverhalt und andererseits aus dem Gesetzeswortlaut von StGB 229 ergeben
Expertise des Gerichtsgutachters
- Verfahren | sachverstaendigen-gutachten.ch
Keine Richterbindung an Expertise-Ergebnis
- Der Richter ist nicht an die Schlussfolgerungen des Experten gebunden
Freispruch
- Keine anerkannten Baukunderegeln > keine Regelverletzung > Freispruch
- Beachtung der Baukunderegeln > Planänderung durch Bauführung
Verurteilung
- Verurteilung des Architekten / Ingenieurs gemäss ausgefälltem Strafmass
- Auferlegung der Expertise- und Verfahrenskosten
Art. 229 StGB
Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde
1 Wer vorsätzlich bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerkes oder eines Abbruches die anerkannten Regeln der Baukunde ausser acht lässt und dadurch wissentlich Leib und Leben von Mitmenschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Mit Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.
2 Lässt der Täter die anerkannten Regeln der Baukunde fahrlässig ausser Acht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.