Ermächtigung
- Mandatierungsrecht des Architekten nur bei geringfügigen Ingenieurarbeiten
Keine Ermächtigung
- Keine Vollmacht des Architekten zum Abschluss von Verträgen mit den (beratenden) Ingenieuren und Experten, selbst nach SIA-Ordnung 102 (Art. 3.3.1; für Gesamtbeauftragung des Architekten: Art. 3.4.2 und 7.16.4, wo ein zusätzlicher Honoraranspruch für wohl in eigenem Namen beizuziehende Spezialisten genannt wird)
- SIA-Ordnung 102 gesteht dem Architekten nur ein Vorschlagsrecht für den Beizug von Spezialisten zu (Art. 3.3.2)
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