Teilt der Bauherr dem Dritten mit, dass der Architekt in seinem Namen (und auf seine Rechnung) handeln könne, begründet diesem gegenüber dem Dritten eine entsprechende Vertretungsmacht.
Einzelheiten:
Gesetzesartikel
Rechtstitel
- Rechtsgrund
- Die Bauherrenkundgabe schafft einen selbständigen Rechtsgrund für die Begründung der Vertretungsmacht
- Ersatztitel
- Duldungs- oder Anscheinsvollmacht
Voraussetzungen der Vertretungsmacht kraft Bauherren-Kundgabe
- Guter Glaube des Dritten
Verhältnis Bauherr – Architekt – Unternehmer
Grundsatz
- Kundgabe von Vollmacht und Umfang
- Der Bauherr muss die Bevollmächtigung des Architekten dem Dritten kund tun, wobei sich diese auf einen bestimmten Umfang der Vertretungsmacht beziehen muss
- Auf die Kundgabe kann sich nur berufen, wer Adressat der Mitteilung ist
- Nennung des Architekten im Werkvertrag mit dem Unternehmer oder auf der Bautafel, je unter Hinweis auf seine Bauleitungsfunktion
- Vertretungsmacht des Architekten im Umfange als eine solche mit der angegebenen Aufgabe zusammenhängt
Keine Vollmachts-Kundgabe
- Architekten-Beizug
- Die blosse Tatsache des Architekten-Beizugs durch den Bauherrn ist noch keine Vollmachts-Kundgabe
- Architekten-Nennung als „Vertreter des Bauherrn“ im Unternehmer-Werkvertrag
Vergabe von Bauleistungen
- Bezeichnung des Architekten als Bauherrenvertreter
- Bezeichnung des Architekten als Vertreter des Bauherrn und als Bauleitung genügt nicht für eine Annahme einer Ermächtigung des Architekten zur Vergabe von Bauleistungen an Unternehmer
- Vgl. BJM 1985 Nr. 24
- Bezeichnung des Architekten als Vertreter des Bauherrn und als Bauleitung genügt nicht für eine Annahme einer Ermächtigung des Architekten zur Vergabe von Bauleistungen an Unternehmer
- Vertragsverhandlungen des Architekten
- Architekten-Verhandlungen mit den Unternehmern schafft noch keine Anscheinsvollmacht für den Vertragsabschluss
- Vgl. SJZ 59 (1963) Nr. 100, S. 188
- Architekten-Verhandlungen mit den Unternehmern schafft noch keine Anscheinsvollmacht für den Vertragsabschluss
- Nachträgliche Genehmigung im einen Fall begründet keine Anscheinsvollmacht für andere Unternehmer
- Aus der Honorierung der vom Architekt mit bestimmten Unternehmern abgeschlossenen Werkverträge durch den Bauherrn kann ein anderer Unternehmer nichts zu seinen Gunsten ableiten
- Rechtswirkungen aus einer Kundgabe kann nur der Adressat etwas ableiten
- Aus der Honorierung der vom Architekt mit bestimmten Unternehmern abgeschlossenen Werkverträge durch den Bauherrn kann ein anderer Unternehmer nichts zu seinen Gunsten ableiten
Zusatzarbeiten
- Die selbständige Entgegennahme und Anerkennung von Zusatzarbeiten in früheren Bauphasen durch den Architekten kann bei Vergabe erneuter Zusatzarbeiten durch den Architekten beim gleichen Unternehmer eine Ermächtigungskundgabe bedeuten
- Vgl. OR 33 Abs. 3
Schlussrechnung
- Keine Anwendung der „Anscheinsvollmacht“ für die Anerkennung von Regierapporten und Schlussrechnung durch den Architekten mit Bindungswirkung für den Bauherrn
- Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der SIA-Normen
- Keine Anscheinsvollmacht durch Bezahlung anderer Unternehmer, deren Regierapporte oder Schlussrechnungen der Architekt genehmigte
- Dieses Verhalten ist keine Kundgabe gegenüber anderen Unternehmern
- Die Bezahlung einer vom Architekten genehmigten Unternehmer-Schlussrechnung durch den Bauherrn bewirkt noch keine Anerkennung der Verbindlichkeit der Architekten-Beurteilung
Regierapporte
- Es gelten die gleichen Prinzipien wie sie vorhin bei der „Schlussrechnung“ dargestellt wurden
- zB hinsichtlich Bezahlung von Regierechnungen durch den Bauherrn, aufgrund von Regierapporten, die der Architekt in seinem Namen genehmigte
- Denkbar ist aber, dass das frühere Bauherrenverhalten gegenüber dem gleichen Unternehmer für spätere Regiearbeiten als Kundgabe einer Vertretungsmacht zugunsten des Architekten verstanden werden kann
Literatur
- SCHWAGER RUDOLF, Die Vollmacht des Architekten, in Gauch Peter / Tercier Pierre, Das Architektenrecht, 3. überarbeitete und ergänzte Auflage, Freiburg 1995, S. 268 f.
Weiterführende Informationen unter Duldungs- oder Anscheinsvollmacht