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Architektenrecht

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Vollmacht-Kundgabe durch Bauherr

Rechtsgebiet:
Architektenrecht
Stichworte:
Architektenrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Teilt der Bauherr dem Dritten mit, dass der Architekt in seinem Namen (und auf seine Rechnung) handeln könne, begründet diesem gegenüber dem Dritten eine entsprechende Vertretungsmacht.

Einzelheiten:

Gesetzesartikel

Rechtstitel

  • Rechtsgrund
    • Die Bauherrenkundgabe schafft einen selbständigen Rechtsgrund für die Begründung der Vertretungsmacht
  • Ersatztitel
    • Duldungs- oder Anscheinsvollmacht

Voraussetzungen der Vertretungsmacht kraft Bauherren-Kundgabe

  • Guter Glaube des Dritten

Verhältnis Bauherr – Architekt – Unternehmer

Grundsatz
  • Kundgabe von Vollmacht und Umfang
    • Der Bauherr muss die Bevollmächtigung des Architekten dem Dritten kund tun, wobei sich diese auf einen bestimmten Umfang der Vertretungsmacht beziehen muss
    • Auf die Kundgabe kann sich nur berufen, wer Adressat der Mitteilung ist
  • Nennung des Architekten im Werkvertrag mit dem Unternehmer oder auf der Bautafel, je unter Hinweis auf seine Bauleitungsfunktion
    • Vertretungsmacht des Architekten im Umfange als eine solche mit der angegebenen Aufgabe zusammenhängt
Keine Vollmachts-Kundgabe
  • Architekten-Beizug
    • Die blosse Tatsache des Architekten-Beizugs durch den Bauherrn ist noch keine Vollmachts-Kundgabe
  • Architekten-Nennung als „Vertreter des Bauherrn“ im Unternehmer-Werkvertrag
Vergabe von Bauleistungen
  • Bezeichnung des Architekten als Bauherrenvertreter
    • Bezeichnung des Architekten als Vertreter des Bauherrn und als Bauleitung genügt nicht für eine Annahme einer Ermächtigung des Architekten zur Vergabe von Bauleistungen an Unternehmer
      • Vgl. BJM 1985 Nr. 24
  • Vertragsverhandlungen des Architekten
    • Architekten-Verhandlungen mit den Unternehmern schafft noch keine Anscheinsvollmacht für den Vertragsabschluss
      • Vgl. SJZ 59 (1963) Nr. 100, S. 188
  • Nachträgliche Genehmigung im einen Fall begründet keine Anscheinsvollmacht für andere Unternehmer
    • Aus der Honorierung der vom Architekt mit bestimmten Unternehmern abgeschlossenen Werkverträge durch den Bauherrn kann ein anderer Unternehmer nichts zu seinen Gunsten ableiten
      • Rechtswirkungen aus einer Kundgabe kann nur der Adressat etwas ableiten
Zusatzarbeiten
  • Die selbständige Entgegennahme und Anerkennung von Zusatzarbeiten in früheren Bauphasen durch den Architekten kann bei Vergabe erneuter Zusatzarbeiten durch den Architekten beim gleichen Unternehmer eine Ermächtigungskundgabe bedeuten
Schlussrechnung
  • Keine Anwendung der „Anscheinsvollmacht“ für die Anerkennung von Regierapporten und Schlussrechnung durch den Architekten mit Bindungswirkung für den Bauherrn
    • Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der SIA-Normen
  • Keine Anscheinsvollmacht durch Bezahlung anderer Unternehmer, deren Regierapporte oder Schlussrechnungen der Architekt genehmigte
    • Dieses Verhalten ist keine Kundgabe gegenüber anderen Unternehmern
  • Die Bezahlung einer vom Architekten genehmigten Unternehmer-Schlussrechnung durch den Bauherrn bewirkt noch keine Anerkennung der Verbindlichkeit der Architekten-Beurteilung
Regierapporte
  • Es gelten die gleichen Prinzipien wie sie vorhin bei der „Schlussrechnung“ dargestellt wurden
    • zB hinsichtlich Bezahlung von Regierechnungen durch den Bauherrn, aufgrund von Regierapporten, die der Architekt in seinem Namen genehmigte
  • Denkbar ist aber, dass das frühere Bauherrenverhalten gegenüber dem gleichen Unternehmer für spätere Regiearbeiten als Kundgabe einer Vertretungsmacht zugunsten des Architekten verstanden werden kann

Literatur

  • SCHWAGER RUDOLF, Die Vollmacht des Architekten, in Gauch Peter / Tercier Pierre, Das Architektenrecht, 3. überarbeitete und ergänzte Auflage, Freiburg 1995, S. 268 f.

 

Weiterführende Informationen unter Duldungs- oder Anscheinsvollmacht

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