Wie im sonstigen Geschäftsverkehr kann auch beim Architekten eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht entstehen, indem der Bauherr durch das Gewährenlassen des Architekten den Rechtsschein schafft, dass der Erklärungsempfänger darauf vertrauen darf, der Architekt sei hiezu bevollmächtigt.
Themen sind dann meistens:
- Änderung des vertraglichen Fertigstellungstermins
- Anerkennung von Werklohnforderungen
- Abnahme des Bauwerks
- Mandatierung von Spezialisten
Judikatur
- BGer 4A_76/2019 vom 15.07.2020 (Duldungsvollmacht für Bestellungsänderungen zG des Architekten bzw. Bauleiters)
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