Die Nutzungsvereinbarung (Art. 2.2 SIA-Norm 260) erfasst die Nutzungs- und Schutzziele des Bauherrn sowie alle weiteren Bedingungen dieses Vorhabens:
Definition
- Nutzungsvereinbarung = Einigung über die weitere Planung und mithin über das gesamte weitere Verhältnis von Bauherr und Planer hinsichtlich der Nutzungsanforderungen (Gebrauchstauglichkeit und Tragsicherheit)
Grundlagen
- SIA-Norm 260 (Grundlagen der Projektierung von Tragwerken)
- SIA-Norm 267 (Geotechnik)
- Vertrag als Bauwerksakte
Abgrenzung zur Projektbasis
- Projektbasis enthält ingenieur-technische, tragwerk-spezifische Festlegungen
Qualifikation
- Werkvertrag im Sinne von OR 363 ff.
- Falls sich der Planer nicht zur Projektierung und Aufstellung der Nutzungsvereinbarung, sondern auch zur Bauleitung oder als Gesamtleiter des ganzen Bauwerkes verpflichtet, ist das Vertragswerk als Gesamtvertrag zu qualifizieren (vgl. BGE 127 III 545)
Ziele
- Festlegung der Schutzziele und des Schutzgrades aufgrund der Risikobewertung
- Laufende Nachführung bzw. Aktualisierung
Inhalt
Grundlagen
- Pläne
- Bericht
- Protokolle
- usw.
Normbezogene Grundlagen
- Anwendbare
- Normen
- Richtlinien
- Norm-Abweichungen
- Reduktionsbeiwerte
- Besondere Bestimmungen
Allgemeine Nutzungs-Ziele
- Baubeschrieb
- Skizzen
- etc.
Festlegung Lebens- und Nutzungsdauer einzelner Bauwerksteile
Umfeld und Drittanforderungen
- Erschliessung
- Baustellenverkehr
- Befahrbarkeit
- Immissions- und Umweltschutz
- Gefährdungszonen
- etc.
Besondere Bauherren-Vorgaben
- Ästhetik
- Zugänglichkeit
- Termine
- Materialien
Betriebs- und Unterhalts-Bedürfnisse
- Unterhaltsanforderungen an Struktur
- Zugänglichkeit des Tragwerks
Nutzlasten
- Lastenannahmen einzelner Bauwerksteile
Schneelasten und andere Lasten
- Charakteristische Normwerte
- Abweichende Werte
Gebrauchstauglichkeit
- Verformungsverhalten von Bauteilen
- Schwingungsverhalten von Bauteilen
Ausserordentliche Einwirkungen und Schutzziele bzw. Sonderrisiken
- Brandschutz
- Hochwasserschutz
- Erdbebensicherheit
- Einwirkungen aus Lawinenniedergängen
- Anprallschutz auf Stützen
- Schallschutz
Form
- Formfreiheit (OR 11 Abs. 1)
- Einfache Schriftlichkeit empfohlen
Planerleistungen
- Aufstellung der Projektbasis
- Erstellung Nutzungsvereinbarung
Sorgfalts- und Treuepflichten des Planers
- Erhebung der Bauherrenanforderungen
- Aufklärungspflicht
- Beratungspflicht
- Abmahnungspflicht
Planerhonorar
Honorarpflicht
- Erarbeitung der Nutzungsvereinbarung ist vom Bauherrn zu vergüten
Grundlage
- OR (Zeitaufwandabgeltung) oder
- Honorierung nach SIA-Ordnungen 102 / 103
- Honorarberechnung nach Zeitaufwand
- Art. 5.2.1 SIA-Ordnung 102 / 103
- Honorarberechnung nach den Baukosten
- Gemäss Art. 7.4 SIA-Ordnung 102 ist die Erarbeitung der Nutzungsvereinbarung nicht im allgemeinen Honorar inbegriffen
- Honorarberechnung nach Zeitaufwand
Planerhaftung
- Haftung aus Nichterfüllung oder Schlechterfüllung (Fehler)
- Beurteilung im konkreten Einzelfall erforderlich
Literatur
- MURER ADRIAN, Die Nutzungsvereinbarung, in: Stöckli Hubert / Siegenthaler Thomas (Hrsg.), Die Planerverträge, Zürich 2013, S. 271 ff