LAWINFO

Architektenrecht

QR Code

Nutzungsvereinbarung

Rechtsgebiet:
Architektenrecht
Stichworte:
Architektenrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Nutzungsvereinbarung (Art. 2.2 SIA-Norm 260) erfasst die Nutzungs- und Schutzziele des Bauherrn sowie alle weiteren Bedingungen dieses Vorhabens:

Definition

  • Nutzungsvereinbarung   =         Einigung über die weitere Planung und mithin über das gesamte weitere Verhältnis von Bauherr und Planer hinsichtlich der Nutzungsanforderungen (Gebrauchstauglichkeit und Tragsicherheit)

Grundlagen

  • SIA-Norm 260 (Grundlagen der Projektierung von Tragwerken)
  • SIA-Norm 267 (Geotechnik)
  • Vertrag als Bauwerksakte

Abgrenzung zur Projektbasis

  • Projektbasis enthält ingenieur-technische, tragwerk-spezifische Festlegungen

Qualifikation

  • Werkvertrag im Sinne von OR 363 ff.
  • Falls sich der Planer nicht zur Projektierung und Aufstellung der Nutzungsvereinbarung, sondern auch zur Bauleitung oder als Gesamtleiter des ganzen Bauwerkes verpflichtet, ist das Vertragswerk als Gesamtvertrag zu qualifizieren (vgl. BGE 127 III 545)

Ziele

  • Festlegung der Schutzziele und des Schutzgrades aufgrund der Risikobewertung
  • Laufende Nachführung bzw. Aktualisierung

Inhalt

Grundlagen

  • Pläne
  • Bericht
  • Protokolle
  • usw.

Normbezogene Grundlagen

  • Anwendbare
    • Normen
    • Richtlinien
  • Norm-Abweichungen
  • Reduktionsbeiwerte
  • Besondere Bestimmungen

Allgemeine Nutzungs-Ziele

  • Baubeschrieb
  • Skizzen
  • etc.

Festlegung Lebens- und Nutzungsdauer einzelner Bauwerksteile

Umfeld und Drittanforderungen

  • Erschliessung
  • Baustellenverkehr
  • Befahrbarkeit
  • Immissions- und Umweltschutz
  • Gefährdungszonen
  • etc.

Besondere Bauherren-Vorgaben

  • Ästhetik
  • Zugänglichkeit
  • Termine
  • Materialien

Betriebs- und Unterhalts-Bedürfnisse

  • Unterhaltsanforderungen an Struktur
  • Zugänglichkeit des Tragwerks

Nutzlasten

  • Lastenannahmen einzelner Bauwerksteile

Schneelasten und andere Lasten

  • Charakteristische Normwerte
  • Abweichende Werte

Gebrauchstauglichkeit

  • Verformungsverhalten von Bauteilen
  • Schwingungsverhalten von Bauteilen

Ausserordentliche Einwirkungen und Schutzziele bzw. Sonderrisiken

  • Brandschutz
  • Hochwasserschutz
  • Erdbebensicherheit
  • Einwirkungen aus Lawinenniedergängen
  • Anprallschutz auf Stützen
  • Schallschutz

Form

  • Formfreiheit (OR 11 Abs. 1)
  • Einfache Schriftlichkeit empfohlen

Planerleistungen

  • Aufstellung der Projektbasis
  • Erstellung Nutzungsvereinbarung

Sorgfalts- und Treuepflichten des Planers

  • Erhebung der Bauherrenanforderungen
  • Aufklärungspflicht
  • Beratungspflicht
  • Abmahnungspflicht

Planerhonorar

Honorarpflicht

  • Erarbeitung der Nutzungsvereinbarung ist vom Bauherrn zu vergüten

Grundlage

  • OR (Zeitaufwandabgeltung) oder
  • Honorierung nach SIA-Ordnungen 102 / 103
    • Honorarberechnung nach Zeitaufwand
      • Art. 5.2.1 SIA-Ordnung 102 / 103
    • Honorarberechnung nach den Baukosten
      • Gemäss Art. 7.4 SIA-Ordnung 102 ist die Erarbeitung der Nutzungsvereinbarung nicht im allgemeinen Honorar inbegriffen

Planerhaftung

  • Haftung aus Nichterfüllung oder Schlechterfüllung (Fehler)
  • Beurteilung im konkreten Einzelfall erforderlich

Literatur

  • MURER ADRIAN, Die Nutzungsvereinbarung, in: Stöckli Hubert / Siegenthaler Thomas (Hrsg.), Die Planerverträge, Zürich 2013, S. 271 ff

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.