Nach Abschluss des Studienauftrags und vor allem wenn kein Folgeauftrag erteilt wird, stellt sich regelmässig die Frage nach dem Urheberrecht:
Regelung im Studienauftrag
Grundsatz
- Das Urheberrecht am Studienbeitrag verbleibt dem Teilnehmer (vgl. Art. 26.1 SIA-Ordnung 143)
Ausnahme (Drittverwendungsrecht *)
- Prozessorientierte Planungsstudie
- Studienergebnisse in einer als prozessorientiert bezeichneten Planungsstudien können durch Dritte verwendet werden (vgl. Art. 26.3 SIA-Ordnung 143)
- Ergebnisverwendung für den Veranstalter, als Grundlage für weitere Planungsschritte
- *) anders als beim Architekturwettbewerb
Ansprüche der Teilnehmer
Grundsätzliches
- Entschädigungen
- Regelfall nach Art. 27.1 SIA-Ordnung 143
- Abgeltung des Gewinners bei weiterer Verwendung seines Studienbeitrages nach Art. 27.2 SIA-Ordnung 143
- Vorbehalten bleiben individuelle Entschädigungsregelungen im Studienprogramm
Regelung gemäss Art. 27.1 SIA-Norm
- Studienauftrag mit Folgeauftrag
- Anspruch einen Auftrag gemäss Programmbestimmungen
- Kontrahierungszwang
- umstritten
- abhängig vom Wortlaut des Programms
- Studienauftrag ohne Folgeauftrag
- Keine Anspruch auf Auftragserteilung
- Recht auf Arbeitsergebnisse beim Veranstalter
- Andere Regelung vorbehalten, keine zusätzlichen Entschädigungsansprüche des Teilnehmers
- Urheberrecht verbleibt beim Teilnehmer
Verwendungs-Abgeltung
- Studienauftrag mit Folgeauftrag
- Zusätzliche Abgeltung zur Pauschalentschädigung
- Empfehlung des Beurteilungsgremiums, den ausgeschriebenen Folgeauftrag oder den Zuschlag dem Sieger zu erteilen, der Veranstalter aber den Auftrag (ohne Verwendung des Siegerprojektes) einem Dritten vergibt
- Weiterverwendung des Sieger-Studienergebnisses mit nachträglichem Einverständnis des Siegers, ohne diesem den ausgeschriebenen Folgeauftrag zu erteilen
- Vgl. hiezu Art. 27.2 SIA-Ordnung 143
- Zusätzliche Abgeltung zur Pauschalentschädigung
Verzicht auf Bauvorhaben-Realisierung
- Zusätzliche Entschädigung
- Beim Studienauftrag mit Folgeauftrag kann der Sieger beim definitiven Realisierungsverzicht des Veranstalters in der Regel innerhalb von 3 Jahren nach dem Gremiums-Entscheid eine zusätzliche Entschädigung verlangen
- Höhe
- Sieger hat nicht Anspruch auf eine feste Entschädigung
- Sieger hat seinen Aufwand nachzuweisen
- Vgl. hiezu auch Art. 27.3 SIA-Ordnung 143
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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