Die Leistungen des Architekten (Planers), die für eine Vertragserfüllung notwendig sind und damit als honorarberechtigt gelten, bestimmen sich aufgrund des konkreten Vertrages!
Sofern und soweit das SIA-Normenwerk übernommen wurde, ergeben sich die Leistungspflichten des Architekten (Planers) aus dem Leistungsbeschrieb von SIA-Ordnungen 102 / 103.
Die Leistungspflichten des Architekten (Planers) und jene des Bauherrn werden nachfolgend erläutert unter: